Die 15. Fortschreibung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes tritt am 01.02.2023 in Kraft. Die Änderungen können Sie auf der Website des GKV-SV einsehen.
Unter anderem gab es folgende Änderungen:
Der Versorgungsbereich 25E wird zu 25E16, die darunterfallenden Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB sind 25.21.80-84, 25.21.86 (Gilt NICHT für Hilfsmittel, für die ein Wiedereinsatz vergesehen ist) sowie 02.40.07.3. Die in der Produktuntergruppe 25.21.86 subsumierten elektronischen Lupen sind in einigen Verträgen nach § 127 SGB V für den Wiedereinsatz vorgesehen, in anderen nicht. Daher erfolgt eine Listung dieser Hilfsmittel sowohl im VB 25E als auch im VB 25F. Betriebe, die auf vergrößernde Sehhilfen spezialisiert sind, bieten i. d. R. auch größere Geräte, wie z. B. Bildschirmlesegeräte an. Sie benötigen eine Präqualifizierung für den VB 25F, der Anforderungen an den Wiedereinsatz der Hilfsmittel enthält. Leistungserbringern, die lediglich elektronische Lupen abgeben, wird so ermöglicht, eine Präqualifizierung ohne den Eignungsnachweis zum Wiedereinsatz erbringen zu müssen, zu erlangen.
Künftig sollen Selbstverpflichtungserklärungen zur Erreichbarkeit der fachlichen Leitung während der üblichen Betriebszeiten auch für Versorgungsbereiche, die handwerklich zu fertigende Hilfsmittel umfassen, verpflichtend sein. Dies betrifft u. a. die VB 13A, 25A15 und 25E.