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    ZUM ANTRAG

    INHALTSVERZEICHNIS

    PRÄAMBEL 2
    A. Verfahrensbeschreibung zum Ablauf einer Präqualifizierung
    1. Geltungsbereich und Zweck 2
    2. Das Präqualifizierungsverfahren 2
    2.1. Antragstellung 2
    2.2. Evaluierung: Prüfung der eingereichten Unterlagen 3
    2.3. Bewertung und Entscheidung 3
    2.4. Datenübermittlung an den GKV-Spitzenverband 4
    2.5. Mitteilung von maßgeblichen Änderungen 4
    2.6. Änderungen, die sich auf die Präqualifizierung auswirken 5
    2.7. Gültigkeit, Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Präqualifizierung 5
    2.8. Entzug wegen Schließung der Betriebsstätte 6
    2.9. Übernahme von einer anderen Präqualifizierungsstelle/Übertragung von Zertifikaten 6
    2.10. Regelmäßige Überwachung 6
    2.11. Re-Präqualifizierung 7
    2.12. Erlöschen der Akkreditierung 7
    3. Rechte und Pflichten des Kunden 7
    3.1. Rechte des Kunden 7
    3.2. Pflichten des Kunden 8
    4. Pflichten der präQ 8
    5. Umgang mit Beschwerden und Einsprüchen 9

    B. Verfahrensanweisung zur Verwendung der Präqualifizierung und der Zertifizierungsdokumente
    1. Gegenstand 9
    2. Allgemeines 9
    3. Verwendung der Präqualifizierung und der Präqualifizierungsdokumente 10
    4. Gültigkeitsende des Zertifikats 10

    C. Allgemeine Geschäftsbedingungen
    § 1 Geltungsbereich 11
    § 2 Zahlungsbedingungen 11
    § 3 Vertraulichkeit und Datenschutz 11
    § 4 Haftung 11
    § 5 Kündigung 11
    § 6 Schlussbestimmungen 12
    § 7 Salvatorische Klausel 12
    § 8 Gerichtsstand 12

     

    PRÄAMBEL

    Ein Präqualifizierungsverfahren dient dazu, die Leistungserbringer nach den Vorgaben der Anforderungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz
    2 SGB V unter Berücksichtigung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes auf ihre grundsätzliche Eignung zur Erbringung
    bestimmter Versorgungennzu prüfen und hierüber eine Bescheinigung Zertifikat zu erteilen. Die Präqualifizierung stellt
    somit eine vorvertragliche Eignungsprüfung dar

    Grundlage des Präqualifizierungsverfahrens bilden folgende Regularien in ihrer jeweils gültigen Fassung:
    - § 126 SGB V Versorgung durch Vertragspartner
    - Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands gemäß § 126 SGB V Abs. 1 Satz 3 SGB V
    - Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbands
    - DIN EN ISO/IEC 17065 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren
    - Regelungen der DAkkS zur Durchführung des PQ-Verfahrens

    Als akkreditierte Präqualifizierungsstelle muss die präQ gemäß DIN EN ISO/IEC 17065 eine rechtlich
    durchsetzbare Vereinbarung zur Bereitstellung von Präqualifizierungstätigkeiten für ihre Kunden haben.
    Präqualifizierungsvereinbarungen müssen die Verantwortlichkeiten der Präqualifizierungsstelle und ihrer Kunden berücksichtige

    Die präQ erhält keine finanzielle Unterstützung und finanziert sich ausschließlich über die Gebühren, die
    gegenüber den Kunden erhoben werde

    A. VERFAHRENSBESCHREIBUNG ZUM ABLAUF EINER PRÄQUALIFIZIERUNG
    1. Geltungsbereich und Zweck

    Dieses Dokument beschreibt den Ablauf zur Durchführung von Präqualifizierungsverfahren und beinhaltet deren verschiedene
    Prozesse sowie die Rechte und Pflichten des Kunden und der Präqualifizierungsstelle

    Die präQ präqualifiziert Leistungserbringer gemäß § 126 SGB V für die Versorgungsbereiche 13A Hörhilfen und 16B Signalanlagen
    für Gehörlose. Diesen wird die Möglichkeit gegeben, auf Antrag ein
    Präqualifizierungsverfahren zu durchlaufen. Die präQ ist als Präqualifizierungsstelle gemäß DIN EN
    ISO/IEC 17065 von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH DAkkS akkrediti

    2. Das Präqualifizierungsverfahren
    2.1. Antragstellung

    Die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Antrags
    des Leistungserbringers von Hilfsmitteln. Das Präqualifizierungsverfahren kann sich auf den Erwerb einer
    Präqualifizierung, ihre Aufrechterhaltung, Änderung oder Erweiterung beziehen. Die Erfüllung der Anforderungen
    nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind für jeden Hauptbetrieb und jede Betriebsstätte/Filiale
    und jedes Tochterunternehmen nachzuweisen, sofern dort die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt.
    Der Antrag auf Präqualifizierung kann per Post oder E-Mail eingereicht werden. Die Beauftragung der
    präQ GmbH erfolgt seitens des Kunden mit Unterzeichnung des Antragsformulars. Die präQ bewertet
    den Antrag zunächst auf Durchführbarke

    Eine Präqualifizierungsvereinbarung kommt zustande, wenn der Antragsteller einen Antrag einreicht und die präQ
    ihm nach einer ersten Prüfung eine Auftragsbestätigung zustellt. Der Antragsteller akzeptiert mit Unterzeichnung
    die Präqualifizierungsbedingungen in ihrer aktuellen Fassung.

    Ergeben sich während der Vertragslaufzeit gesetzliche und/oder normative Änderungen, sind auch im laufenden Verfahren
    mit Veröffentlichung einer neuen Version der Präqualifizierungsbedingungen auf der Website der präQ oder durch Zustellung
    in den Schriftwechseln zwischen Antragsteller und PQStelle auch ohne gesonderte Annahmeerklärung bindend.

    Die Präqualifizierungsvereinbarung gilt für die beantragte Betriebsstätte sowie etwaige weitere dem Hauptbetrieb zugehörige
    und bei der präQ präqualifizierte bzw. zu präqualifizierende Betriebsstätten, soweit die präQ beauftragt wurde. Sie gilt,
    sofern keine andere Laufzeit vereinbart wurde, vom Datum des Vertragsschlusses bis zum Ablauf der entsprechenden
    Präqualifizierung; die Vereinbarung verlängert sich automatisch mit Einsendung der Unterlagen für die Re-Präqualifizierung.

    Die Beauftragung umfasst neben der Überprüfung der Voraussetzungen zur Aufnahme in das Verzeichnis des GKV-Spitzenverbandes
    auch die fortlaufende Überwachung und Aktualisierung der Unterlagen entsprechend den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands
    und den Normvorgaben. Der Antragsteller wird textlich informiert, sollte der Antrag nicht angenommen werden.

    2.2. Evaluierung: Prüfung der eingereichten Unterlagen

    Entsprechend dem Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbandes werden die vom Kunden an die präQ gesendeten Unterlagen auf
    Vollständigkeit, Konformität, Widerspruchsfreiheit und Plausibilität geprüft. Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang
    der einzureichenden Nachweise und Unterlagen wird eine Eingangsbestätigung angefertigt, die ggf. weitere Unterlagen unter
    angemessener Fristsetzung nachfordert. Sind im Rahmen des Verfahrens besondere Maßnahmen erforderlich z. B.
    Betriebsbegehungen, stimmt die präQ diese mit dem Kunden ab.

    Nach Antragseingang wird der Auftrag zur Betriebsbegehung erteilt. Das Betriebsbegehungsprotokoll ist Teil der
    Dokumentation, die geprüft wird. Evaluierungsergebnisse dürfen nur an Dritte weitergeleitet werden, wenn diese
    ihr berechtigtes Interesse daran im Vorfeld bei der präQ schriftlich anzeigen und eine Anerkennungsvereinbarung
    zwischen der präQ GmbH und der dritten Partei geschlossen wird. Der Kunde kann den von der präQ beauftragten
    Betriebsbegeher unter Angabe von Gründen ablehnen.

    2.3. Bewertung und Entscheidung

    Im Rahmen der Bewertung prüfen Personen, die nicht an der Evaluierung beteiligt waren, ob die im Evaluierungsprozess
    festgestellten Ergebnisse gemäß den Vorgaben des GKV-Spitzenverbands vollständig, konform, widerspruchsfrei und plausibel
    sind.

    Die Entscheidung über Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung, Entzug oder Verweigerung der Präqualifizierung
    auf Basis der Bewertung der vorliegenden Unterlagen und eventueller weiterer, relevanter Informationen wird nur von den
    Personen vorgenommen, die nicht an der Evaluierung beteiligt waren.

    Dem Kunden wird innerhalb einer Frist von acht Wochen nach positiver Entscheidung ein Präqualifizierungszertifikat
    ausgestellt, wobei für jeden Versorgungsbereich separate Zertifikate ausgestellt werden können. Das Zertifikat und
    die mitgeltenden Unterlagen werden dem Kunden nach vertraglicher Vereinbarung zur Verfügung gestel

    Die Präqualifizierung ist grundsätzlich auf fünf Jahre befristet, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen oder
    anderweitig aufgehoben wird und beschränkt sich jeweils auf den oder die beantragten Versorgungsbereiche oder
    Teilbereiche hiervon nach Maßgabe der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V.

    Ablehnende Entscheidungen werden gegenüber dem Kunden schriftlich begründet. Bei Wunsch auf
    Wiederaufnahme des Verfahrens muss erneut ein Antrag gestellt werden.

    Die präQ kann Schreibfehler und ähnliche offenbar redaktionelle Unrichtigkeiten in einem Zertifikat jederzeit berichtigen.
    Der GKV-Spitzenverband ist über die Korrekturen zu informieren.

    2.4. Datenübermittlung an den GKV-Spitzenverband

    Die präQ informiert den GKV-Spitzenverband innerhalb einer Woche über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte,
    ausgesetzte, nach Aussetzung wieder ausgestellte oder zurückgezogene Präqualifizierungen einschließlich der für die
    Identifizierung der jeweiligen Kunden erforderlichen Daten. Die präQ stellt insbesondere folgende Daten im Format XML gemäß
    Vorgabe des GKV-Spitzenverbandes bereit:
    - Institutionskennzeichen IK der präQ
    - Adressdaten des Kunden und der präqualifizierten Betriebsstätten/Filialen etc. inkl. IK
    - Versorgungsbereiche bzw. Teilbereiche, für die das PQ-Zertifikat gilt
    - Name des fachlichen Leiters oder der für die Leistungserbringung verantwortlichen Person
    - Gültigkeit des PQ-Zertifikats
    - Präqualifizierungsergebnis
    - Nummer der Bestätigu

    2.5. Mitteilung von maßgeblichen Änderungen

    Der Kunde ist verpflichtet, der präQ maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen
    Verhältnissen unaufgefordert anzuzeigen. Der Kunde hat den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach § 126 Abs.
    1 Satz 2 SGB V weiterhin erfüllt werden. Ein Unterlassen der Anzeige kann zur Einschränkung, Aussetzung oder dem Entzug
    des Zertifikats führen.

    Maßgebliche Änderungen liegen vor bei

    a Wechsel des Inhabers eines Einzelunternehmens,
    b Rechtsformwechsel,
    c Umfirmierung,
    d Wechsel des fachlichen Leiters bzw. der für die Leistungserbringung verantwortlichen Person,
    e Standortwechsel des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens, soweit dort die Hilfsmittelleistung erbracht wird,
    f maßgeblichen räumlichen Änderungen, die die Präqualifizierungskriterien gemäß § 126 Abs. 1
    Satz 2 SGB V berühren,
    g Erweiterung des Hilfsmittelspektrums, soweit die Ausgangspräqualifizierung dieses nicht umfasst,
    h Auflösung des Unternehmens oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Firmenvermögen bzw. eines vergleichbaren
    Verfahrens oder wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet.

    Die präQ behält sich vor, die Aufzählung der maßgeblichen Änderungen zu ergänzen. Bei maßgeblichen
    räumlichen Änderungen, z. B. durch Umbauten oder der Verlegung einer Betriebsstätte, muss jeweils
    eine Betriebsbegehung veranlasst werden. Bei Wechsel der fachlichen Betriebsleit

    2.6. Änderungen, die sich auf die Präqualifizierung auswirken

    Bei Änderung oder Erweiterung der Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V und weiterer Vorgaben des GKV-SV sowie
    der DAkkS werden die Kunden informiert. Unter Umständen fordert die präQ neue Unterlagen oder Nachweise beim Kunden an.
    Änderungen der Präqualifizierungsanforderungen werden durch einseitige Erklärungen der präQ für alle geschlossenen
    Präqualifizierungsvereinbarungen auch ohne gesonderte Annahmeerklärung bindend.

    2.7. Gültigkeit, Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Präqualifizierung

    Die Gültigkeit des Präqualifizierungszertifikates endet durch den Ablauf des auf dem Zertifikat angegebenen
    Gültigkeitszeitraumes, durch Kündigung des Kunden sowie durch Aussetzung oder Entzug durch die präQ.

    Erteilte Präqualifizierungen werden eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgezogen, wenn die Voraussetzungen für ihre
    Erteilung nicht mehr erfüllt werden, z. B. durch Änderungen, die sich auf die Präqualifizierung auswirken. Der Kunde
    wird aufgefordert, innerhalb einer von der präQ bestimmten Frist unter Angabe von Gründen die Übereinstimmung
    wiederherzustellen. Diese Frist kann auf Wunsch verlängert werden. Wenn bis zum Ablauf der Frist nicht alle Unterlagen
    vollständig und widerspruchsfrei vorliegen, erfolgt die Einschränkung, Aussetzung oder der Entzug mit Hinweis auf das
    Beschwerdeverfahren.

    Werden im Falle der Aussetzung die erforderlichen Dokumente vollständig eingereicht, wird die Präqualifizierung vom Tag
    der Einreichung der vollständigen Unterlagen wieder ausgestellt, wobei der Gültigkeitszeitraum derselbe ist wie der der
    ursprünglichen Präqualifizierung vor der Aussetzung.

    Bei Entzug oder Beendigung muss der Kunde, sollte dieser an einer weiteren Präqualifizierung interessiert sein, einen
    neuen Antrag stellen.

    Das Präqualifizierungszertifikat kann ausgesetzt werden, wenn

    - vereinbarte Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Fristen umgesetzt wurden,
    - maßgebliche Änderungen nicht unverzüglich schriftlich der Präqualifizierungsstelle mitgeteilt worden sind,
    - die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen bzw. Re-Präqualifizierungsverfahren nicht fristgerecht abgeschlossen werden,
    - anlässlich einer Überwachung Abweichungen festgestellt werden,
    - die Durchführung von erforderlichen Überwachungstätigkeiten nicht gestattet werden,
    - der Kunde um eine Aussetzung bittet,
    - der Leistungserbringer gegen die festgelegten Regelungen verstoßen hat oder den vertraglichen Pflichten nicht nachkommen ist.

    Das Präqualifizierungszertifikat wird entzogen, wenn

    - die durch den Kunden gemachten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und nicht wahrheitsgemäß erfolgt sind,
    - die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung
    der Hilfsmittel und somit die Konformität mit den zugrunde liegenden Regelwerken nicht gewährleistet sind,
    - der Kunde insolvent wird oder seine Geschäftstätigkeit einstellt,
    - die Frist für die Aussetzung fruchtlos abgelaufen ist,
    - der Kunde den vereinbarten Zahlungen nicht nachkommt,
    - der Kunde trotz Mahnung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt,
    - das Präqualifizierungszertifikat und/oder weitere Zertifizierungsdokumente trotz Mahnung
    missbräuchlich oder in irreführender Weise verwendet wird/werden.
    - der Kunde einen Nachunternehmer einsetzt, der unmittelbar mit der Leistungserbringung betraut wird, von dem er
    weiß, oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser weder präqualifiziert ist noch die Anforderungen nach § 126 Absatz
    1 Satz 2 SGB V erfüllt.
    - sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Nachweise oder Eigenerklärungen vorgelegt hat.
    Der Kunde trägt die mit dem Entzug oder der Aussetzung verbundenen Kosten.

    2.8. Entzug wegen Schließung der Betriebsstätte

    Wird der präQ die Schließung oder Veräußerung einer Betriebsstätte gemeldet, so wird die Präqualifizierung entzogen.
    Der Kunde enthält eine schriftliche Mitteilung über den Entzug der Präqualifizierung mit Hinweis auf das
    Beschwerdeverfahren.

    2.9. Übernahme von einer anderen Präqualifizierungsstelle/Übertragung von Zertifikaten
    Übertragung nicht akkreditierter Zertifikate:
    Nur gültige Präqualifizierungen können übertragen werden. Hierzu muss das PQ-Zertifikat der bisherigen PQ-Stelle
    zusammen mit dem Kurzantrag vorgelegt werden. Der Kunde wird in das Überwachungskonzept aufgenommen und muss zum
    Zeitpunkt der Überwachung alle erforderlichen Unterlagen einreichen. Bei erfolgreicher Überwachung erhält der Kunde
    ein akkreditiertes PQ-Zertifikat.

    Übertragung akkreditierter Zertifikate
    Nur gültige akkreditierte Präqualifizierungen werden transferiert. Zertifikate, bei denen bekannt ist, dass
    diese ausgesetzt wurden, werden für die Übertragung nicht akzeptiert, sondern sind als Neuanträge einzustufen.
    Die Bewertung der Präqualifizierung des Kunden erfolgt durch die Leitung der präQ mittels einer Unterlagenprüfung,
    wobei ggf. eine Begehung beim Kunden erforderlich ist. Der Kunde oder die abgebende Stelle hat der präQ sämtliche
    Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

    2.10. Regelmäßige Überwachung
    Während des fünfjährigen Präqualifizierungszeitraums sind zur Aufrechterhaltung der Präqualifizierungzwei
    Überwachungsmaßnahmen beim Kunden erforderlich und werden mittels einer risikobasierten Stichprobe folgendermaßen
    durchgeführt:
    - Prüfung von Unterlagen und Betriebsbegehung und/oder
    - stichprobenbasierte Prüfung von Unterlagen inklusive Fotodokumentation,
    - anlassbezogene Überwachung als Ergebnis einer entsprechenden Risikoanalyse.

    Zumindest eine Überwachung muss eine Betriebsbegehung beinhalten. Dem Kunden wird einige Monate vor dem festgelegten
    Überwachungszeitraum eine Überwachung schriftlich angekündigt, ein Überwachungsbogen zugesendet und weitere Vorgaben
    erläutert. Die Betriebsbegehung im Zusammenhang mit der Überwachungsmaßnahme kann entfallen, wenn in den vorangegangenen
    12 Monaten eine Betriebsbegehung z. B. im Zusammenhang mit maßgeblichen räumlichen Änderungen stattgefunden hat.

    Sobald bei der präQ zusätzlich Hinweise über maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
    die bei der Erteilung einer Präqualifizierung vorgelegen haben, eingehen, werden innerhalb von 10 Arbeitstagen geeignete
    Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts eingeleitet Fehlende Unterlagen oder Angaben werden beim präqualifizierten Kunden
    unter angemessener Fristsetzung nachgefordert.

    Ergeben sich ggf. auch durch Informationen Dritter Zweifel an der Eignung des Leistungserbringers, ist die präQ berechtigt,
    nach Anhörung des Kunden anlassbezogene Überwachungen beispielsweise in Form kurzfristig angekündigter Betriebsbegehungen
    durchzuführen. Bei diesen Begehungen hat der präqualifizierte Kunde nicht die Möglichkeit gegen den Betriebsbegeher
    Einwände zu erheben.

    Kunden, die nur für den Versorgungsbereich 16B präqualifiziert sind, benötigen keine Betriebsbegehung

    2.11. Re-Präqualifizierung
    Um eine lückenlose Aufrechterhaltung der Präqualifizierung zu gewährleisten, informiert die präQ die Kunden einige Monate
    vor Ablauf der Präqualifizierungszertifikate und lässt ihnen den Antrag auf Präqualifizierung sowie weitere relevante
    Unterlagen zukommen. Zusätzlich ist eine Betriebsbegehung außer bei Kunden, die nur für den Versorgungsbereich 16B
    präqualifiziert sind erforderlich. Sind der Antrag und/oder die geforderten Unterlagen unvollständig, wird die präQ dies
    dem Kunden innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mitteilen und ihm die Möglichkeit zur Vervollständigung
    des Antrags geben. Gemäß GKV-Spitzenverein sind die Unterlagen wie bei der Erstpräqualifizierung vollumfänglich einzureichen.
    Der Ablauf entspricht dem der Erstpräqualifizierung.

    2.12. Erlöschen der Akkreditierung
    Im Falle des Erlöschens der Akkreditierung verliert die präQ ihre Prüfzuständigkeit und informiert umgehend ihre Kunden. Der
    Kunde hat dann gemäß § 126 Abs. 2 S.6 SGB V mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des
    Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren. Der Kunde hat die Möglichkeit, das von der präQ ausgestellte
    Präqualifizierungszertifikat zu einer anderen Präqualifizierungsstelle innerhalb von 6 Monaten oder nach Ablauf der
    Präqualifizierung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, transferieren zu lassen

    3. Rechte und Pflichten des Kunden
    3.1. Rechte des Kunden
    Der Kunde hat das Recht

    - auf kompetente Experten und Ansprechpartner bei der präQ GmbH,
    - auf unparteiische, sachliche und kompetente Information zum Verfahrensablauf,
    - auf Gleichbehandlung mit anderen Kunden, frei von Diskriminierung und zu angemessenen finanziellen Bedingungen,
    - auf Zugang zu allen Dienstleistungen der präQ,
    - auf Geheimhaltung und Verschwiegenheit zu kundeninternen Dokumenten und Informationen,
    die innerhalb der Verfahren der präQ mitgeteilt, übergeben bzw. vorgelegt werden,
    - sich bei Änderungen von Regelwerken, wie gesetzliche Vorschriften, Normen, Richtlinien, die Auswirkungen auf die
    Aufrechterhaltung der Präqualifizierung haben, bei der präQ zu informieren, damit ggf. einzuleitende Maßnahmen termingerecht
    realisierbar sind,
    - das Zertifikat und die Präqualifizierung entsprechend der Verfahrensanweisung zur Verwendung der Präqualifizierung und der
    Zertifizierungsdokumente zu nutze

    3.2. Pflichten des Kunden
    Der Kunde verpflichtet sich,

    - das festgelegte Präqualifizierungsverfahren anzuerkennen und zu erfüllen, einschließlich der Umsetzung entsprechender
    Änderungen, wenn diese durch die präQ mitgeteilt werden,
    - Veränderungen gegenüber den eingereichten Unterlagen maßgebliche Änderungen siehe Buchstabe A, Punkt 2.5, die Einfluss
    auf die Aufrechterhaltung der Präqualifizierung haben können, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen,
    - alles zu unterlassen, was die Akkreditierung der präQ gefährden könnte,
    - die für die Präqualifizierung notwendigen Dokumente und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und einen
    Verantwortlichen im Unternehmen zu nennen,
    - den Betriebsbegehern und wenn notwendig der DAkkS Zugang zu allen betrieblichen, der Präqualifizierung relevanten
    Einrichtungen und Dokumente zu ermöglichen,
    - sicherzustellen, dass sich die Werbung mit dem Präqualifizierungszertifikat eindeutig nur auf
    dessen Gültigkeitsbereich beschränkt,
    - Aufzeichnungen über Beschwerden, die dem Kunden in Bezug auf die Einhaltung der Präqualifizierungsanforderungen
    bekannt gemacht wurden, und die geeigneten, durchgeführten Maßnahmen zu führen und zu dokumentieren und diese der
    präQ zur Verfügung zu stellen,
    - dass die geforderten Kriterien weiterhin erfüllt werden,
    - Präqualifizierungszertifikate bzw. alle weiteren Vertragsunterlagen und Zertifizierungsdokumente als zusammenhängendes
    Dokument in unveränderter Form nur mit schriftlicher Genehmigung der präQ zu vervielfältigen und zu nutzen. Eine
    auszugsweise Vervielfältigung und Nutzung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der präQ gestatte

    4. Pflichten der präQ

    Die präQ GmbH ist verpflichtet,

    - gemeinsam mit den Betriebsbegehren die im Zusammenhang mit dem Präqualifizierungsverfahren bekannt gewordenen und
    zugänglichen Kundeninformationen und Unterlagen vertraulich und im Rahmen des beauftragten Verfahrens anzuwenden,
    - nur Begehungspersonal einzusetzen, das von der Leitung aufgrund der fachlichen Qualifikation und der Erfahrungen
    im Fachbereich als präQ-Begehungspersonal berufen wurde,
    - den Erfolg der Präqualifizierung unabhängig von persönlichen oder finanziellen Aspekten zu gestalten,
    - den Zugang zum Präqualifizierungsprozess weder von der Größe des Kunden noch von der Mitgliedschaft in einer
    Vereinigung bzw. Gruppe oder der Anzahl bereits erteilter Präqualifizierungen abhängig zu machen,
    - bei Nichtgewährung der Präqualifizierung den Kunden unter Nennung der Gründe zu informieren,
    - den Kunden in angemessener Weise Änderungen der Präqualifizierungsanforderungen mitzuteilen,
    - Kundenakten, welche die Präqualifizierungsvereinbarungen inklusive aller Unterlagen und die ergangene allgemeine
    Korrespondenz sowie entscheidungserhebliche Maßnahmen und Feststellungen der Prüfungen enthalten, für einen Zeitraum
    von 10 Jahren aufzubewahren und sodann zu vernichten,
    - auf Antrag des Leistungserbringers in Bereichen zu präqualifizieren, in denen sie eine Akkreditierung besitzt. In
    diesem Zusammenhang ist die präQ verpflichtet, der Deutschen Akkreditierungsstelle DAkkS Einblick in ihre Unterlagen
    und in kundenbezogene Daten, soweit dies für das Akkreditierungsverfahren erforderlich ist, zu geben sowie Mitarbeitern
    der Akkreditieru stelle die Möglichkeit der Teilnahme an Betriebsbegehungen einzuräumen. Der Kunde erteilt
    hierzu seine Einwilligung.
    - die für akkreditierte bzw. anerkannte Präqualifizierungsstellen geltenden gesetzlichen und normativen Grundlagen
    einzuhalten,
    - bei Änderungen gesetzlicher und normativer Grundlagen zur Präqualifizierung dies dem Kunden unter Angabe des
    Zeitpunktes des Inkrafttretens textlich mitzuteilen, falls diese zu geänderten Abläufen und/oder Vorgaben zur
    Präqualifizierung führen.

    5. Umgang mit Beschwerden und Einsprüchen

    Bei der Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens und insbesondere bei der Anwendung der durch den GKV
    Spitzenverband festgelegten Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V können unterschiedliche Beurteilungen
    von Kunde und präQ bezüglich der Erfüllung der Kriterien entstehen. Zur abschließenden Klärung steht dem Kunden
    der entsprechende Rechtsweg zur Verfügung. Um die Anzahl der möglicherweise notwendigen gerichtlichen Klärungen klein
    zu halten und gleichzeitig die i. d. R. auftretenden Verzögerungen durch eine gerichtliche Klärung, wenn möglich, zu
    vermeiden, ist ein Beschwerde- und Einspruchsverfahren eingerichtet worden, um den Kunden bei Zweifelsfragen die
    Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung zu bieten. Die präQ hat zu diesem Zweck eine Beschwerdestelle eingerichtet.
    Regelungen zu Beschwerden und Einsprüchen können auf der Website unter Beschwerden und Einsprüche eingesehen werden und
    per Post oder E-Mail unter folgender Adresse

    präQ Gesellschaft zur Präqualifizierung mbH
    Beschwerdestelle
    Wallstraße 1
    55122 Mainz
    E-Mail: beschwerdestelle@praeq.de
    eingereicht werden.

    B. VERFAHRENSANWEISUNG ZUR VERWENDUNG DER PRÄQUALIFIZIERUNG UND DER ZERTIFIZIERUNGSDOKUMENTE

    1. Gegenstand
    Die vorliegenden Regeln definieren die Bedingungen, unter denen die Präqualifizierung und die Zertifizierungsdokumente
    verwendet werden dürfen.

    2. Allgemeines
    Die im Folgenden genannten Anforderungen der Präqualifizierungsstelle sind unbedingt einzuhalten:
    - Das Zertifikat ist Eigentum der präQ GmbH.
    - Sämtliche Verwendungen der Präqualifizierung und der Zertifizierungsdokumente, die den Schluss zulassen, dass ein
    Produkt oder eine Leistung bestimmte Anforderung erfüllt, sind nicht zulässig.
    - Die Präqualifizierung, die Inhalte des Zertifikats und die Zertifizierungsdokumente dürfen ohne Genehmigung durch
    die präQ weder an Dritte weitergegeben und/oder übernommen werden noch an Rechtsnachfolger übertragen noch Gegenstand
    einer Abtretungsvereinbarung, einer Veräußerung oder einer sonstigen erzwungenen rechtlichen Maßnahme sein.
    - Die Präqualifizierung bzw. die Zertifizierungsdokumente dürfen nur im eindeutigen Zusammenhang mit dem gültigen
    Geltungsbereich verwendet werden.
    - Wenn die Präqualifizierung durch die präQ vorliegt, ist der Kunde berechtigt, diesen Sachverhalt entsprechend der
    gesetzlichen, normativen und vertraglichen Vorgaben zu nutzen.

    3. Verwendung der Präqualifizierung und der Zertifizierungsdokumente

    Die Verwendung der Präqualifizierung schließt ein:

    - Äußerungen in schriftlicher, bildlicher oder mündlicher Form über die Tatsache der Präqualifizierung.
    - Verwendung von Originalzertifikaten, Ablichtungen der Zertifikate und sonstige Darstellungen der Zertifikate und
    der Zertifizierungsdokumente

    Allgemeine Vorschriften der Nutzung sind hierbei:

    - Bei der Nutzung darf nur auf die tatsächliche Präqualifizierungsgrundlage und die Aussage der Präqualifizierung
    Bezug genommen werden.
    - Jegliche irreführende Verwendung der Tatsache der Präqualifizierung sowie der Zertifizierungsdokumente ist nicht
    gestattet.
    - Die Zertifizierungsdokumente dürfen nur zur Antragstellung bei der präQ verwendet werden.
    - Die Präqualifizierung darf nicht in einer Form angewendet werden, welche den Zielsetzungen der präQ widersprechen
    oder die präQ in Verruf bringen kann.
    - Es dürfen keine Erklärungen über die Präqualifizierung abgegeben werden, welche die präQ als nicht autorisiert
    ansehen kann.
    - Sofern sich der Zertifikatsinhaber im Zusammenhang mit den vorliegenden Regularien über die Verwendung der
    Präqualifizierung nicht ausreichend sicher ist, verpflichtet er sich, bei der Präqualifizierungsstelle vorsorglich
    das Einverständnis zu der vorgesehenen Form der Verwendung einzuholen.
    - Die werbliche Verwendung der Präqualifizierung nach Normen in Prospekten, auf Briefbögen, auf Internetseiten
    und anderen Werbeträgern ist unter Erfüllung der hier genannten Anforderungen gestattet.
    - Die Verwendung der Zertifikate durch Darstellung der Originalzertifikate, Ablichtungen hiervon
    oder sonstige bildliche Darstellungen sind zulässig.
    - Die Darstellung darf nur in den Originalfarben, schwarz/weiß oder in Graustufen sowie nur maßstabsgerecht und
    vollständig nicht auszugsweise erfolgen.
    - Es ist sicherzustellen, dass alle Zertifikatsbestandteile lesbar sind oder bei einer kleineren, nicht
    vollständig lesbaren Darstellung, alle nicht lesbaren Inhalte vollständig separat erläutert werden.
    - Bei der Darstellung des Zertifikats ist die Darstellung einer ggf. dazugehörigen Anlage nicht
    verpflichtend, jedoch ist allen Dritten, welchen ein Zertifikat mit Verweis auf eine Anlage zugänglich gemacht
    wird, auch die zugehörige Anlage auf Verlangen vorzuzeigen.
    - Zertifikate, welche im Besitz des Kunden sind, verbleiben Eigentum der präQ.
    - Das Anbringen der Zertifikate auf Produkten, Produktverpackungen, Laborprüfberichten, Kalibrierscheinen oder
    Inspektionsberichten ist untersag

    4. Gültigkeitsende des Zertifikats

    Endet die Gültigkeit einer Präqualifizierung z. B. durch Kündigung, Ablauf der im Zertifikat angegebenen
    Gültigkeitsdauer, Aussetzung oder Entzug ist eine weitere Nutzung des Zertifikates oder sonstiger
    Zertifizierungsdokumente unzulässig. Die Originalzertifikate sind der Geschäftsstelle auf Anforderung
    zurückzugeben oder zu vernichten. Es darf nach Ungültigkeitserklärung oder Ablauf keinerlei Werbung der
    Präqualifizierung betrieben werden, und jeder Anschein einer bestehenden, von der präQ erteilten
    Präqualifizierung ist zu vermeiden

    C. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

    § 1 Geltungsbereich

    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten für alle zwischen der präQ GmbH nachfolgend
    Präqualifizierungsstelle oder präQ und ihren Kunden geschlossenen Präqualifizierungsvereinbarungen,
    soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Alle Kunden der präQ sind
    Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

    § 2 Zahlungsbedingungen

    Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig und kostenfrei auf das in der Rechnung benannte
    Konto zu leisten. Einwendungen müssen nach Rechnungserhalt schriftlich geltend gemacht werd

    .
    §3 Vertraulichkeit und Datenschutz

    Die präQ verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Präqualifizierungsverfahren bekannt gewordenen
    und zugänglichen Kundeninformationen und Unterlagen vertraulich und im Rahmen des beauftragten Verfahrens
    anzuwenden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter. Daten werden nur in dem
    vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen verarbeitet. Den Datenschutz stellen wir durch geeignete technische
    und organisatorische Maßnahmen sicher. Hierzu gelten die Datenschutzbestimmungen auf der Website der präQ https://www.praeq.de/pages/datenschutz.php.

    § 4 Haftung

    Für einfache Fahrlässigkeit haftet die präQ – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
    der Gesundheit – nur, insofern wesentliche Vertragspflichten Kardinalspflichten verletzt werden, jedoch
    der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
    Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde
    vertrauen darf.

    § 5 Kündigung

    Die Präqualifizierungsstelle ist zur Kündigung des Präqualifizierungsvereinbarung mit einer Frist von drei
    Monaten zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Zertifikats und sonst aus wichtigem Grund berechtigt. Ein
    wichtiger Grund liegt vor bei Änderung des Präqualifizierungsprogramms und der zugrundeliegenden
    gesetzlichen und normativen Regelungen, bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit der präQ GmbH in diesem Bereich
    und insbesondere bei Vortäuschen falscher Tatsachen, die für die Entscheidung über die Präqualifizierung
    wesentlich sind. Leistet der Kunde trotz Mahnung nach Fälligkeit keine Zahlungen, ist die
    Präqualifizierungsstelle ebenfalls zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Der Kunde kann unter
    Einhaltung einer Frist von einem Monat jederzeit schriftlich kündigen. Bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte
    Leistungen sind der Präqualifizierungsstelle sind zu v

    § 6 Schlussbestimmung

    Änderungen und Ergänzungen dieser Präqualifizierungsvereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
    Textform im Sinne des § 126b BGB. Das Erfordernis der Textform kann nur durch eine Vereinbarung der
    Vertragsparteien in Textform aufgehoben werden.

    § 7 Salvatorische Klausel

    Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der
    übrigen Bestimmungen davon unberührt. Stehen zur Füllung dieser Regelungen gesetzliche Vorschriften
    zur Verfügung, § 306 Abs. 2 BGB, so richtet sich der Inhalt nach diesen.

    § 8 Gerichtsstand

    Gerichtsstand ist Mainz