Präqualifizierung

PRÄQUALIFIZIERUNGSVERFAHREN

Wir bieten Ihnen ein transparentes und zügiges Verfahren zur Präqualifizierung. Anträge werden in der Regel noch tagesgleich bearbeitet und Termine für Betriebsbegehungen können aufgrund unseres bundesweiten Netzes an Begehungspersonal flexibel und zeitnah vereinbart werden.

Der GKV-Spitzenverband formuliert gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln, der Kriterienkatalog zählt die konkreten Anforderungen und Nachweise auf, die von den Leistungserbringern zu erfüllen sind.

Dazu zählen:
  • berufliche Anforderungen an die fachliche Leitung, wie Handwerksrolleneintragung, Meisterbrief
  • allgemeine Anforderungen an das Unternehmen und die Betriebsstätte, wie berufsrechtliche sowie gewerberechtliche Voraussetzungen
  • organisatorische Voraussetzungen, wie Sicherstellung der sachgerechten Durchführung von Instandhaltungen und Reparaturen
  • räumliche Voraussetzungen, wie Werkstattraum/-platz und
  • Ausstattungsvoraussetzungen (sachliche Voraussetzungen).

GKV-SV Empfehlungen und Kriterienkatalog

Als akkreditierte Präqualifizierungsstelle muss die präQ gemäß DIN EN ISO/IEC 17065 eine rechtlich durchsetzbare Vereinbarung zur Bereitstellung von Präqualifizierungstätigkeiten für ihre Kunden haben. Eine gültige Präqualifizierungsvereinbarung kommt zustande, wenn die präQ dem Kunden eine Auftragsbestätigung zustellt. Die Beauftragung umfasst neben der Überprüfung der Voraussetzungen zur Aufnahme in das Verzeichnis des GKV-Spitzenverbandes auch regelmäßige Überwachungen. Wir senden Ihnen gerne eine Aufstellung mit den einzureichenden Unterlagen gemäß Kriterienkatalog des GKV-Spitzenvereins zu.

ÜBERWACHUNGEN

Gemäß § 126 Absatz 1a SGB V sind zur Aufrechterhaltung der Präqualifizierung Überwachungen vorgeschrieben und regelmäßig durchzuführen. Die Deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS schreibt zweimalige Überwachungen innerhalb des fünfjährigen Präqualifizierungszeitraums beim Leistungserbringer vor. Die erste Überwachungsmaßnahme findet nach ca. 20 Monaten ab Präqualifizierungsbeginn statt, die zweite folgt nach weiteren ca. 20 Monaten.

Selbstverständlich informieren wir Sie rechtzeitig im Voraus, wann Überwachungen anstehen und schicken Ihnen entsprechende Unterlagen und Informationen zu.

Erteilung der Präqualifizierung/Re-Präqualifizierung

Das Zertifikat hat eine Laufzeit von höchstens 5 Jahren.

2. Überwachung

nach weiteren ca. 20 Monaten zur Aufrechterhaltung der Präqualifizierung

1. Überwachung

nach ca. 20 Monaten zur Aufrechterhaltung der Präqualifizierung

Im Rahmen der Überwachungen werden Unterlagen geprüft und/oder Betriebsbegehungen durchgeführt. Sollten Abweichungen festgestellt werden, können Sie diese innerhalb einer angemessenen Frist korrigieren. Die Leitung entscheidet auf der Grundlage der Bewertung über die Aufrechterhaltung der Präqualifizierung.

ANTRAG FÜR ERST-PRÄQUALIFIZIERUNG

Sie können unten das Antragsformular für Neukunden direkt ausfüllen oder im Downloadbereich herunterladen. Sie können sich auch über das Kontaktformular oder telefonisch mit uns in Verbindung setzen und wir schicken Ihnen alle relevanten Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post zu. Sobald der Antrag eingetroffen ist, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.

antrag

1. Präqualifizierungsantrag für

Präqualifizierungsantrag für Neukunden

Ansprechpartner/in für die Präqualifizierung

Anschrift der Betriebsstätte, für welche die Präqualifizierung beantragt wird

Angaben zur Rechtsform des Betriebs

Angaben zur Rechtsform des Betriebs

Angaben zum Hauptbetrieb

Die Präqualifizierung wird für folgende Hilfsmittel beantragt

Die Präqualifizierung wird für folgende Hilfsmittel beantragt

Angaben zur fachlichen Leitung
(Im Downloadbereich finden Sie das Dokument: Anforderungen an die fachliche Leitung)

Qualifikation der fachlichen Leitung
Qualifikation der fachlichen Leitung

Bei Übernahme einer bestehenden Präqualifizierung
Gründe für den Wechsel:

Bei Übernahme einer bestehenden Präqualifizierung

2. Erklärung der Präqualifizierungsstelle

Personenbezogene Daten verwenden wir nur zur Beantwortung Ihrer Anfragen und zur Abwicklung mit Ihnen geschlossener Verträge. Ihre Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung – zum Beispiel im Rahmen von Begehungen – erforderlich ist und bei der Übermittlung der Daten an den GKV-Spitzenverband durch die ZertBau GmbH im Auftrag. Ihre Daten werden nicht zu Werbezwecken an Dritte weitergegeben. Erteilte Einwilligungen können Sie jederzeit widerrufen. Diese Einwilligungen sind für den Bestand der Präqualifizierungs obligat.

Eine Präqualifizierungsvereinbarung kommt zustande, wenn die/der Antragsteller/in einen Antrag auf einem Antragsformular der präQ einreicht und diese ihm nach einer ersten Prüfung eine Auftragsbestätigung zustellt.

3. Erklärung Antragsteller/in (Bevollmächtigte/r)

Erklärung Antragsteller/in (Bevollmächtigte/r)
Ich habe die Präqualifizierungbedingungen gelesen und verstanden.

RE-PRÄQUALIFIZIERUNG

Um Ihnen eine lückenlose Abrechnungsgrundlage zu ermöglichen, informieren wir Sie einige Monate vor Ablauf der fünfjährigen Laufzeit Ihrer Präqualifizierung und lassen ihnen alle relevanten Unterlagen für die Re-Präqualifizierung zukommen. Sie finden den Antrag auf Re-Präqualifizierung im internen Kundenbereich und uns die benötigten Unterlagen im Upload-Bereich hochladen oder uns per E-Mail, Fax oder Post zuschicken.

Da es sich nach Ablauf der 5 Jahre um ein neues Präqualifizierungsverfahren handelt, sind die in den Empfehlungen nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V genannten Anforderungen erneut vollumfänglich nachzuweisen. Eigenerklärungen von Leistungserbringern über die weitere Gültigkeit von im Rahmen der Erstpräqualifizierung vorgelegten Dokumente sind nicht zulässig.

Der Link unten führt Sie in den internen Kundenbereich und unter “Download” finden Sie den entsprechenden Antrag.

ÄNDERUNG IHRER PRÄQUALIFIZIERUNG

Sie sind umgezogen, die fachliche Leitung hat sich geändert oder Sie möchten umfirmieren? Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn sich tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse ändern.

Maßgebliche Änderungen liegen vor bei:
  • a)Wechsel des Inhabers eines Einzelunternehmens und/oder
  • b)Einem Rechtsformwechsel und/oder
  • c)Umfirmierung und/oder
  • d)Wechsel des fachlichen Leiters bzw. der für die Leistungserbringung verantwortlichen Person und/oder
  • e)Standortwechsel des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens, soweit dort die Hilfsmittelleistung erbracht wird und/oder
  • f)Maßgeblichen räumlichen Änderungen, die die Präqualifizierungskriterien gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V berühren
  • g)Erweiterung des Hilfsmittelspektrums, soweit die Ausgangspräqualifikation dieses nicht umfasst
  • h)Auflösung des Unternehmens oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Firmenvermögen bzw. eines vergleichbaren Verfahrens oder wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet

Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands schreiben vor, dass maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei der Erteilung einer Bestätigung vorgelegen haben, der Präqualifizierungsstelle durch den präqualifizierten Leistungserbringer unverzüglich anzuzeigen sind. Der Leistungserbringer hat den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V weiterhin erfüllt werden.

ÜBERNAHME IHRER PRÄQUALIFIZIERUNG

Sie haben eine gültige Präqualifizierung, möchten aber Ihre Präqualifizierungsstelle wechseln?

Möchten Sie innerhalb des Gültigkeitszeitraums Ihrer Präqualifizierung zu uns wechseln, bitten wir Sie den Online-Antrag auszufüllen oder den Antrag im Downloadbereich zu verwenden und uns gemeinsam mit dem derzeit gültigen Präqualifizierungszertifikat zu schicken. Sobald uns das Antragsformular vorliegt, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.

KOSTEN DES PRÄQUALIFIZIERUNGSVERFAHRENS

Qualität und Serviceorientierung haben bei der präQ Priorität. Wir haben stets ein offenes Ohr für Ihre Anliegen und führen Sie schnell und kompetent durch das PQ-Verfahren. Auch verfügen wir über ein dichtes, bundesweites Netz an Betriebsbegeherinnen und Betriebsbegehern, sodass wir eine flexible Termingestaltung garantieren können. Unsere Preise sind transparent, versteckte Kosten fallen keine an.

Die Grundleistungen umfassen:

  • Erfassung der Stammdaten
  • Prüfung der Unterlagen
  • Aktenverwaltung/Administration/Archivierung der Unterlagen
  • Durchführung des üblichen Schriftverkehrs
  • Anhörung vor ablehnender Entscheidung
  • Erteilung der Bestätigung
  • Übermittlung der Daten an den GKV-Spitzenverband
  • Informationen über ablaufende Dokumente
  • Informationen über anstehende Überwachungen
  • Informationen über Neuerungen
  • Informationen über ablaufende Präqualifizierung

Die Betriebsbegehungen dienen der Überprüfung der

  • räumlichen Voraussetzungen
  • sachlichen Voraussetzungen (Inventarprüfung)

Neben der Grundgebühr entfallen 0,30 €/km, 0,35 €/km ab dem 21. Kilometer.
Betriebsbegehungen entfallen bei Leistungserbringern, die nur für den Scope 6 (Versorgungsbereiche 16B, 25B15, 25C15, 25D15, 25F15) präqualifiziert werden.

Für den 5-jährigen Präqualifizierungszeitraum fallen jährlich in einem begehungspflichtigen Versorgungsbereich ca. 275,00€ bis 325,00€ an (Präqualifizierung inklusive Betriebsbegehung, 2 Überwachungen inklusive einer Betriebsbegehung und einer Dokumentenprüfung mit Fotodokumentation bzw. zwei Betriebsbegehungen) zuzüglich Reisekosten.

FAQ ZUR PRÄQUALIFIZIERUNG

Anbieter von Hilfsmitteln können Vertragspartner der Krankenkassen werden. Hierzu müssen Hilfsmittelanbieter gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Die Präqualifizierung stellt somit eine vorvertragliche Eignungsprüfung dar. Erst wenn der positive Nachweis in Form eines Zertifikats vorliegt, kann ein Vertragsabschluss zwischen Hilfsmittelanbieter und Krankenkassen erfolgen und das Hilfsmittel an den Versicherten abgegeben werden.
Die Voraussetzungen werden in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und in den GKV-Kriterien definiert. Geprüft werden berufliche Anforderungen an die fachliche Leitung, allgemeine Anforderungen an die Betriebsstätte, organisatorische und räumliche sowie sachliche Ausstattungsvoraussetzungen in Form von Dokumentenprüfungen und Betriebsbegehungen.
Wir informieren den GKV-Spitzenverband innerhalb einer Woche über ausgestellte Präqualifizierungsbestätigungen. Die Information erfolgt über einen Datentransfer in die Präqualifizierungsdatenbank des GKV-Spitzenverbandes. Auf diese Datenbank haben alle gesetzlichen Krankenversicherungen Zugriff. Auch im Falle einer Aussetzung, Einschränkung, Verweigerung oder eines Entzugs einer Präqualifizierung wird der GKV-SV informiert.
Die Präqualifizierung erfolgt auf Antrag und ist für den Leistungserbringer kostenpflichtig. Die Erfüllung der Anforderungen sind für jeden Hauptbetrieb und jede Betriebsstätte bzw. Filiale nachzuweisen, sofern dort die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt.
Sie können uns alle Unterlagen per Post, E-Mail, Fax oder per Upload im internen Kundenbereich zukommen lassen.
Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister stellt eine Art "gewerberechtliches Führungszeugnis" dar, aus dem hervorgeht, ob eine Einzelperson oder eine juristische Person schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Grundsätzlich stehen evtl. vorhandene Einträge in einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister nur dann einer Präqualifizierung entgegen, wenn der Tatbestand die ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln gefährdet. Im Falle einer GbR oder OHG genügt die Vorlage des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister von einem der Gesellschafter, bei einer GmbH achten Sie bitte darauf, dass dieser auf die GmbH und nicht auf den Geschäftsführer ausgestellt wird.
Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO ist bei natürlichen Personen bei der Meldebehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes, bei juristischen Personen bei der Gewerbebehörde der Stadt – oder Gemeindeverwaltung der Betriebsstätte zu beantragen. Gemäß § 150 Abs. 2 Ge-wO hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag persönlich bei der o.a. Behörde zu stellen, sie oder er kann sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Eine Antragstellung per Telefon oder per Mail sieht das Gesetz nicht vor.
Für jede Betriebsstätte muss ein eigenes Institutionskennzeichen beantragt werden. Bitte informieren Sie im Falle von folgenden Änderungen die Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen: Rechtsformänderung/Umfirmierung, Inhaberwechsel, Verschmelzung, Verlegung einer Betriebsstätte/Standortwechsel sowie Erweiterung.
Die Präqualifizierungsbestätigung ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen, danach muss eine neue Präqualifizierung erfolgen. Innerhalb des 5-jährigen Gültigkeitszeitraums sind zwei Überwachungen zur Aufrechterhaltung der Präqualifizierung festgeschrieben.
Da es sich um ein neues Präqualifizierungsverfahren handelt, sind die in den Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V genannten Anforderungen erneut vollumfänglich nachzuweisen. Eigenerklärungen von Leistungserbringern über die weitere Gültigkeit von im Rahmen der Erstpräqualifizierung vorgelegten Dokumente sind nicht zulässig. Wir informieren unsere Kunden rechtzeitig vor Ablauf der Präqualifizierung, um ihnen eine lückenlose Abrechnungsgrundlage zu ermöglichen.
Der Gesetzgeber hat in § 126 Absatz 1a Satz 6 SGB V die Überwachung der Leistungserbringer zur Aufrechterhaltung der Präqualifizierung gesetzlich vorge-schrieben. Die Deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS führt in ihren FAQ zur Akkreditierung aus, dass turnusmäßige Überwachungen mindestens zweimal in fünf Jahren zu erfolgen haben. Ferner schreibt die DAkkS vor, dass Betriebsbegehungen zumindest bei einer der beiden Überwachungen Bestandteil der Überwachungen in den begehungspflichtigen Scopes sein müssen. Die erste Überwachungsmaßnahme findet ca. 20 Monate nach der Präqualifizierungsentscheidung statt, die zweite folgt nach weiteren ca. 20 Monaten. Im Zuge der Überwachungen fordern wir auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes bestimmte Unterlagen an. Selbstverständlich informieren wir unsere Kunden im Voraus über anstehende Überwachungen.
Eine Betriebsbegehung wird durchgeführt bei • Präqualifizierungen, • Re-Präqualifizierungen, • maßgeblichen Änderungen der räumlichen Verhältnisse, • mindestens einer der beiden Überwachungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse, • Inhaberwechsel (Betriebsübernahme), • Bezug von neuen oder anderen Räumlichkeiten, • Erweiterung der Präqualifizierung auf zusätzliche Versorgungsbereiche, soweit für die betreffenden Versorgungsbereiche Betriebsbegehungen gefordert werden Auf Wunsch der Leistungserbringer kann anstelle einer schriftlichen Nachweisführung immer auch eine Betriebsbegehung durchgeführt werden.
Zur Erteilung der Präqualifizierung sehen die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes für einige Versorgungsbereiche* zusätzlich zur Dokumentenprüfung eine Betriebsbegehung vor. Die Betriebsbegehung dient der Feststellung der sachlichen und räumlichen Anforderungen gemäß Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbandes. Zur Aufrechterhaltung der Präqualifizierung muss der Leistungserbringer innerhalb der 5 Jahre mindestens zweimal überwacht werden, wobei auf der Grundlage einer Risikoanalyse zumindest eine Überwachung mit einer Begehung einhergehen muss. *Orthopädietechnik, Orthopädieschuhtechnik, Hörakustik, Augenoptik, Blindenführhund-Schulen
Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands geben folgendes zu den Anforderungen an das Betriebsbegehungspersonal vor: Die Begehung hat durch fachkundige Personen zu erfolgen, die über eine erforderliche Sachkenntnis verfügen sowie Erfahrungen mit den einzelnen Medizinprodukten und Hilfsmittelversorgungen haben. Die mit den Begehungen beauftragten Personen erfüllen darüber hinaus folgende Anforderungen: • Unabhängigkeit • Vertraulichkeit • Bereitschaft, sich auf dem neuesten Erkenntnisstand über die jeweiligen Hilfsmittelversorgungen zu halten Die Norm DIN EN ISO/IEC 17065 schreibt die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung eines Kompetenzmanagementsystems vor. Unter anderem muss die präQ nachweisen, dass das Personal für die Aufgaben, die es ausführt, und für seine Verantwortlichkeiten die erforderlichen Kompetenzen aufweist. Ferner muss die Leistungsfähigkeit regelmäßig überprüft und Schulungen im Einklang mit den Forderungen des GKV-SV durchgeführt werden. Wir prüfen unser Betriebsbegehungspersonal auf der Grundlage ihrer Ausbildung und Berufserfahrung und führen fortlaufende Schulungen durch. Vor dem ersten Einsatz muss das Personal bestimmte Kompetenzen nachweisen, die im Laufe ihrer Tätigkeit regelmäßig überprüft werden. Das Betriebsbegehungspersonal verpflichtet sich zu Unparteilichkeit und Neutralität sowie zu Geheimhaltung und Vertraulichkeit. Bei Befangenheit besteht die Verpflichtung zur Offenlegung. In diesem Fall würden wir eine andere Person beauftragen. Selbstverständlich haben auch Sie die Möglichkeit, eine Betriebsbegeherin/einen Betriebsbegeher abzulehnen.
§ 126 Absatz 2 gibt vor, dass nur Zertifizierungsstellen, die von der Deutschen Akkreditierungsstelle DAkkS (oder einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle) gemäß DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditiert wurden, Präqualifizierungen erteilen dürfen. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
Eine Akkreditierung ist das hoheitliche Instrument zur Kompetenzfeststellung, die „Prüfung der Prüfer“. Fachliches Können (Kompetenz), Unabhängigkeit und Neutralität müssen nachgewiesen werden. Durch die Änderung im SGB V§126 Absatz 1a und 2 ist die präQ als Präqualifizierungsstelle eine Zertifizierungsstelle nach ISO/IEC 17065 und muss den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen durch die Akkreditierung erbringen. Zuständig ist die nationale Akkreditierungsstelle, in diesem Fall die Deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS. Die präQ wird jährlich von der DAkkS überwacht. Diese überprüft die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den Vorgaben nach § 126 Absatz 1a Satz 4 bis 8 SGB V für die Präqualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Gleiches gilt für die Akkreditierung nach der DIN EN ISO/IEC 17021, die die präQ befähigt, ISO-Zertifizierungen nach der DIN EN ISO 9001 Qualitätsmanagementsysteme zu erteilen.
Die Geschäftsführung und die Mitarbeiter der präQ GmbH einschließlich aller Betriebsbegeherinnen und Betriebsbegeher verpflichten sich zur strengen Einhaltung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit. Aus diesem Grund bietet die präQ keine Beratung, Inhouse-Schulungen, interne Audits und Lieferantenaudits im Kundenauftrag im Zusammenhang mit einer angestrebten Zertifizierung/Präqualifizierung durch. Sie verpflichtet sich, keinen kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck zuzulassen, der die Unparteilichkeit gefährdet. Risiken für die Unparteilichkeit werden laufend identifiziert und ggf. beseitigt oder minimiert. Die Deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS überprüft jährlich die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und 17021 für die präQ ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen, wobei die Feststellung der Neutralität und Unparteilichkeit einen hohen Stellenwert bei der Überprüfung einnimmt.