Datenschutz

Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserer Organisation. Sofern eine betroffene Person besondere Services unserer Organisation über unsere Internetseite in Anspruch nehmen möchte, könnte jedoch eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich werden. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und besteht für eine solche Verarbeitung keine gesetzliche Grundlage, holen wir generell eine Einwilligung der betroffenen Person ein.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise des Namens, der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer einer betroffenen Person, erfolgt stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und in Übereinstimmung mit den für die Gesellschaft zur Präqualifizierung geltenden landesspezifischen Datenschutzbestimmungen. Mittels dieser Datenschutzerklärung möchte unsere Organisation die Öffentlichkeit über Art, Umfang und Zweck der von uns erhobenen, genutzten und verarbeiteten personenbezogenen Daten informieren. Ferner werden betroffene Personen mittels dieser Datenschutzerklärung über die ihnen zustehenden Rechte aufgeklärt:

Die Gesellschaft zur Präqualifizierung hat als für die Verarbeitung Verantwortlicher zahlreiche technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt, um einen möglichst lückenlosen Schutz der über diese Internetseite verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Dennoch können Internetbasierte Datenübertragungen grundsätzlich Sicherheitslücken aufweisen, sodass ein absoluter Schutz nicht gewährleistet werden kann. Aus diesem Grund steht es jeder betroffenen Person frei, personenbezogene Daten auch auf alternativen Wegen, beispielsweise telefonisch, an uns zu übermitteln.

1. Begriffsbestimmungen
Die Datenschutzerklärung der Gesellschaft zur Präqualifizierung beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber beim Erlass der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verwendet wurden. Unsere Datenschutzerklärung soll sowohl für die Öffentlichkeit als auch für unsere, Kunden und Geschäftspartner einfach lesbar und verständlich sein. Um dies zu gewährleisten, möchten wir vorab die verwendeten Begrifflichkeiten erläutern.
Wir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:

a) personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

b) betroffene Person
Betroffene Person ist jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden.

c) Verarbeitung
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

d) Einschränkung der Verarbeitung
Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.

e) Profiling
Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.

f) Pseudonymisierung
Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

g) Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher
Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

h) Auftragsverarbeiter
Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

i) Empfänger
Empfänger ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger.

j) Dritter
Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

k) Einwilligung
Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

2. Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter ist die:
präQ Gesellschaft zur Präqualifizierung mbH
Wallstraße 1
55122 Mainz
Deutschland Tel.: +49 6131 58 88 8-0
E-Mail: info@praeq.de
Website: www.praeq.de

3. Cookies

Die Internetseiten der Gesellschaft zur Präqualifizierung verwenden Cookies. Cookies sind Textdateien, welche über einen Internetbrowser auf einem Computersystem abgelegt und gespeichert werden. Zahlreiche Internetseiten und Server verwenden Cookies. Viele Cookies enthalten eine sogenannte Cookie-ID. Eine Cookie-ID ist eine eindeutige Kennung des Cookies. Sie besteht aus einer Zeichenfolge, durch welche Internetseiten und Server dem konkreten Internetbrowser zugeordnet werden können, in dem das Cookie gespeichert wurde. Dies ermöglicht es den besuchten Internetseiten und Servern, den individuellen Browser der betroffenen Person von anderen Internetbrowsern, die andere Cookies enthalten, zu unterscheiden. Ein bestimmter Internetbrowser kann über die eindeutige Cookie-ID wiedererkannt und identifiziert werden. Durch den Einsatz von Cookies kann die Gesellschaft zur Präqualifizierung den Nutzern dieser Internetseite nutzerfreundlichere Services bereitstellen, die ohne die Cookie-Setzung nicht möglich wären.
Mittels eines Cookies können die Informationen und Angebote auf unserer Internetseite im Sinne des Benutzers optimiert werden. Cookies ermöglichen uns, wie bereits erwähnt, die Benutzer unserer Internetseite wiederzuerkennen. Zweck dieser Wiedererkennung ist es, den Nutzern die Verwendung unserer Internetseite zu erleichtern:
Die betroffene Person kann die Setzung von Cookies durch unsere Internetseite jederzeit mittels einer entsprechenden Einstellung des genutzten Internetbrowsers verhindern und damit der Setzung von Cookies dauerhaft widersprechen. Ferner können bereits gesetzte Cookies jederzeit über einen Internetbrowser oder andere Softwareprogramme gelöscht werden. Dies ist in allen gängigen Internetbrowsern möglich. Deaktiviert die betroffene Person die Setzung von Cookies in dem genutzten Internetbrowser, sind unter Umständen nicht alle Funktionen unserer Internetseite vollumfänglich nutzbar.

4. Erfassung von allgemeinen Daten und Informationen

Die Internetseite der Gesellschaft zur Präqualifizierung erfasst mit jedem Aufruf der Internetseite durch eine betroffene Person oder ein automatisiertes System eine Reihe von allgemeinen Daten und Informationen. Diese allgemeinen Daten und Informationen werden in den Logfiles des Servers gespeichert. Erfasst werden können die (1) verwendeten Browsertypen und Versionen, (2) das vom zugreifenden System verwendete Betriebssystem, (3) die Internetseite, von welcher ein zugreifendes System auf unsere Internetseite gelangt (sogenannte Referrer), (4) die Unterwebseiten, welche über ein zugreifendes System auf unserer Internetseite angesteuert werden, (5) das Datum und die Uhrzeit eines Zugriffs auf die Internetseite, (6) eine Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse), (7) der Internet-Service-Provider des zugreifenden Systems und (8) sonstige ähnliche Daten und Informationen, die der Gefahrenabwehr im Falle von Angriffen auf unsere informationstechnologischen Systeme dienen.
Bei der Nutzung dieser allgemeinen Daten und Informationen zieht die Gesellschaft zur Präqualifizierung keine Rückschlüsse auf die betroffene Person. Diese Informationen werden vielmehr benötigt, um (1) die Inhalte unserer Internetseite korrekt auszuliefern, (2) die Inhalte unserer Internetseite sowie die Werbung für diese zu optimieren, (3) die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer informationstechnologischen Systeme und der Technik unserer Internetseite zu gewährleisten sowie (4) um Strafverfolgungsbehörden im Falle eines Cyberangriffes die zur Strafverfolgung notwendigen Informationen bereitzustellen. Diese anonym erhobenen Daten und Informationen werden durch die Gesellschaft zur Präqualifizierung daher einerseits statistisch und ferner mit dem Ziel ausgewertet, den Datenschutz und die Datensicherheit in unserem Unternehmen zu erhöhen, um letztlich ein optimales Schutzniveau für die von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die anonymen Daten der Server-Logfiles werden getrennt von allen durch eine betroffene Person angegebenen personenbezogenen Daten gespeichert.

5. Kontaktmöglichkeit über die Internetseite

Die Internetseite der Gesellschaft zur Präqualifizierung enthält aufgrund von gesetzlichen Vorschriften Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu unserem Unternehmen sowie eine unmittelbare Kommunikation mit uns ermöglichen, was ebenfalls eine allgemeine Adresse der sogenannten elektronischen Post (E-Mail-Adresse) umfasst. Sofern eine betroffene Person per E-Mail oder über ein Kontaktformular den Kontakt mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen aufnimmt, werden die von der betroffenen Person übermittelten personenbezogenen Daten automatisch gespeichert. Solche auf freiwilliger Basis von einer betroffenen Person an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelten personenbezogenen Daten werden für Zwecke der Bearbeitung oder der Kontaktaufnahme zur betroffenen Person gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte.

6. Bei Nutzung des Internen Bereichs der Website (nur Präqualifizierung)

Für die Nutzung des internen Bereichs auf unserer Website registrieren wir Sie mit den Kontaktdaten, die wir im Rahmen des Vertragsschlusses mit Ihnen erhalten und verarbeiten.
Folgende Daten werden wir dabei hinterlegen:

Firma (soweit zutreffend)
Vorname Ansprechpartner
Nachname Ansprechpartner
Kundennummer
Anschrift
E-Mail-Adresse
Telefonnummer

Zu diesem Zweck erhalten Sie nach Registrierung Ihren Benutzernamen und Ihr individuelles Passwort zum persönlichen LogIn-Bereich. Die Nutzung des LogIn-Bereiches ist freiwillig. Dort haben Sie Zugriff auf weitere Dokumente und Antragsformulare.
Ihre in diesem Zusammenhang verarbeiteten Daten dienen dazu, Sie als Kunden/Nutzer identifizieren zu können und über die Plattform mit Ihnen zu kommunizieren. Ihre bei Nutzung des Mitgliederbereichs übermittelten Daten verarbeiten wir aufgrund Ihrer Einwilligung, die Sie durch die Nutzung erteilen.
Die Daten in Ihrem Profil im internen Bereich sind nur für Mitarbeiter der präQ sichtbar. Die Mitarbeiter sind explizit im Umgang mit personenbezogenen Daten geschult und sind arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

7. Bei Nutzung der Feedback-Funktion

Sie haben die Möglichkeit, uns über unsere Website Feedback zu unserem Unternehmen und unseren Leistungen zu geben. Ihre Angaben erfolgen völlig anonym, das heißt es werden durch uns dabei keine personenbezogenen Daten verarbeitet.

8. Routinemäßige Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten

Der für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet und speichert personenbezogene Daten der betroffenen Person nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherungszwecks erforderlich ist oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde.
Entfällt der Speicherungszweck oder läuft eine vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einem anderen zuständigen Gesetzgeber vorgeschriebene Speicherfrist ab, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.

9. Rechte der betroffenen Person

a) Recht auf Auskunft
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person ein Auskunftsrecht über folgende Informationen zugestanden:

  • die Verarbeitungszwecke
  • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in     Drittländern oder bei internationalen Organisationen
  • falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
  • wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person

Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten.
Möchte eine betroffene Person dieses Auskunftsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

c) Recht auf Berichtigung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
Möchte eine betroffene Person dieses Berichtigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

d) Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen werden)
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist:

  • Die personenbezogenen Daten wurden für solche Zwecke erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet, für welche sie nicht mehr notwendig sind.
  • Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
  • Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein, und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
  • Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  • Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
  • Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben.

Sofern einer der oben genannten Gründe zutrifft und eine betroffene Person die Löschung von personenbezogenen Daten, die bei der Gesellschaft zur Präqualifizierung gespeichert sind, veranlassen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft zur Präqualifizierung oder ein anderer Mitarbeiter wird veranlassen, dass dem Löschverlangen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unverzüglich nachgekommen wird.
Wurden die personenbezogenen Daten von der Gesellschaft zur Präqualifizierung öffentlich gemacht und ist unser Unternehmen als Verantwortlicher gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet, so trifft die Gesellschaft zur Präqualifizierung unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, welche die veröffentlichten personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber in Kenntnis zu setzen, dass die betroffene Person von diesen anderen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Löschung sämtlicher Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat, soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist. Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft zur Präqualifizierung oder ein anderer Mitarbeiter wird im Einzelfall das Notwendige veranlassen.

e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  • Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
  • Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.
  • Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
  • Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist und eine betroffene Person die Einschränkung von personenbezogenen Daten, die bei der Gesellschaft zur Präqualifizierung gespeichert sind, verlangen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft zur Präqualifizierung oder ein anderer Mitarbeiter wird die Einschränkung der Verarbeitung veranlassen.

f) Recht auf Datenübertragbarkeit
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, welche dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.
Zur Geltendmachung des Rechts auf Datenübertragbarkeit kann sich die betroffene Person jederzeit an den von der Gesellschaft zur Präqualifizierung bestellten Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter wenden.

g) Recht auf Widerspruch
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
Die Gesellschaft zur Präqualifizierung verarbeitet die personenbezogenen Daten im Falle des Widerspruchs nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Verarbeitet die Gesellschaft zur Präqualifizierung personenbezogene Daten, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht die betroffene Person gegenüber der Gesellschaft zur Präqualifizierung der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so wird die Gesellschaft zur Präqualifizierung die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten.
Zudem hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der Gesellschaft zur Präqualifizierung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DS-GVO erfolgen, Widerspruch einzulegen, es sei denn, eine solche Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
Zur Ausübung des Rechts auf Widerspruch kann sich die betroffene Person direkt an den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft zur Präqualifizierung oder einen anderen Mitarbeiter wenden. Der betroffenen Person steht es ferner frei, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft, ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG, ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

h) Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.
Möchte die betroffene Person ihr Recht auf Widerruf einer Einwilligung geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

i) Die betroffene Person hat das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

10. Datenschutz bei Bewerbungen und im Bewerbungsverfahren

Der für die Verarbeitung Verantwortliche erhebt und verarbeitet die personenbezogenen Daten von Bewerbern zum Zwecke der Abwicklung des Bewerbungsverfahrens. Die Verarbeitung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Bewerber entsprechende Bewerbungsunterlagen auf dem elektronischen Wege, beispielsweise per E-Mail oder über ein auf der Internetseite befindliches Webformular, an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt. Schließt der für die Verarbeitung Verantwortliche einen Anstellungsvertrag mit einem Bewerber, werden die übermittelten Daten zum Zwecke der Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert. Wird von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen kein Anstellungsvertrag mit dem Bewerber geschlossen, so werden die Bewerbungsunterlagen zwei Monate nach Bekanntgabe der Absageentscheidung automatisch gelöscht, sofern einer Löschung keine sonstigen berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen entgegenstehen. Sonstiges berechtigtes Interesse in diesem Sinne ist beispielsweise eine Beweispflicht in einem Verfahren nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

11. Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann. Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn sie sich von uns präqualifizieren lassen möchte, und/oder mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass eine Bearbeitung der Präqualifizierung bzw. Zertifizierung nicht möglich ist, und/oder der Vertrag nicht geschlossen werden kann.
Art. 6 I lit. a DS-GVO dient unserem Unternehmen als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für eine Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. b DS-GVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zu unseren Produkten oder Leistungen. Unterliegt unser Unternehmen einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DS-GVO.
Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DS-GVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden. Basiert die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 I lit. f DS-GVO ist unser berechtigtes Interesse die Durchführung unserer Geschäftstätigkeit.

12. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden

Das Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.

13. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung

Als verantwortungsbewusstes Unternehmen verzichten wir auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling.

 

Datenschutzerklärung, Stand: März 2022

ZUM ANTRAG

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL 2
A. Verfahrensbeschreibung zum Ablauf einer Präqualifizierung
1. Geltungsbereich und Zweck 2
2. Das Präqualifizierungsverfahren 2
2.1. Antragstellung 2
2.2. Evaluierung: Prüfung der eingereichten Unterlagen 3
2.3. Bewertung und Entscheidung 3
2.4. Datenübermittlung an den GKV-Spitzenverband 4
2.5. Mitteilung von maßgeblichen Änderungen 4
2.6. Änderungen, die sich auf die Präqualifizierung auswirken 5
2.7. Gültigkeit, Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Präqualifizierung 5
2.8. Entzug wegen Schließung der Betriebsstätte 6
2.9. Übernahme von einer anderen Präqualifizierungsstelle/Übertragung von Zertifikaten 6
2.10. Regelmäßige Überwachung 6
2.11. Re-Präqualifizierung 7
2.12. Erlöschen der Akkreditierung 7
3. Rechte und Pflichten des Kunden 7
3.1. Rechte des Kunden 7
3.2. Pflichten des Kunden 8
4. Pflichten der präQ 8
5. Umgang mit Beschwerden und Einsprüchen 9

B. Verfahrensanweisung zur Verwendung der Präqualifizierung und der Zertifizierungsdokumente
1. Gegenstand 9
2. Allgemeines 9
3. Verwendung der Präqualifizierung und der Präqualifizierungsdokumente 10
4. Gültigkeitsende des Zertifikats 10

C. Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich 11
§ 2 Zahlungsbedingungen 11
§ 3 Vertraulichkeit und Datenschutz 11
§ 4 Haftung 11
§ 5 Kündigung 11
§ 6 Schlussbestimmungen 12
§ 7 Salvatorische Klausel 12
§ 8 Gerichtsstand 12

 

PRÄAMBEL

Ein Präqualifizierungsverfahren dient dazu, die Leistungserbringer nach den Vorgaben der Anforderungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz
2 SGB V unter Berücksichtigung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes auf ihre grundsätzliche Eignung zur Erbringung
bestimmter Versorgungennzu prüfen und hierüber eine Bescheinigung Zertifikat zu erteilen. Die Präqualifizierung stellt
somit eine vorvertragliche Eignungsprüfung dar

Grundlage des Präqualifizierungsverfahrens bilden folgende Regularien in ihrer jeweils gültigen Fassung:
- § 126 SGB V Versorgung durch Vertragspartner
- Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands gemäß § 126 SGB V Abs. 1 Satz 3 SGB V
- Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbands
- DIN EN ISO/IEC 17065 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren
- Regelungen der DAkkS zur Durchführung des PQ-Verfahrens

Als akkreditierte Präqualifizierungsstelle muss die präQ gemäß DIN EN ISO/IEC 17065 eine rechtlich
durchsetzbare Vereinbarung zur Bereitstellung von Präqualifizierungstätigkeiten für ihre Kunden haben.
Präqualifizierungsvereinbarungen müssen die Verantwortlichkeiten der Präqualifizierungsstelle und ihrer Kunden berücksichtige

Die präQ erhält keine finanzielle Unterstützung und finanziert sich ausschließlich über die Gebühren, die
gegenüber den Kunden erhoben werde

A. VERFAHRENSBESCHREIBUNG ZUM ABLAUF EINER PRÄQUALIFIZIERUNG
1. Geltungsbereich und Zweck

Dieses Dokument beschreibt den Ablauf zur Durchführung von Präqualifizierungsverfahren und beinhaltet deren verschiedene
Prozesse sowie die Rechte und Pflichten des Kunden und der Präqualifizierungsstelle

Die präQ präqualifiziert Leistungserbringer gemäß § 126 SGB V für die Versorgungsbereiche 13A Hörhilfen und 16B Signalanlagen
für Gehörlose. Diesen wird die Möglichkeit gegeben, auf Antrag ein
Präqualifizierungsverfahren zu durchlaufen. Die präQ ist als Präqualifizierungsstelle gemäß DIN EN
ISO/IEC 17065 von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH DAkkS akkrediti

2. Das Präqualifizierungsverfahren
2.1. Antragstellung

Die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Antrags
des Leistungserbringers von Hilfsmitteln. Das Präqualifizierungsverfahren kann sich auf den Erwerb einer
Präqualifizierung, ihre Aufrechterhaltung, Änderung oder Erweiterung beziehen. Die Erfüllung der Anforderungen
nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind für jeden Hauptbetrieb und jede Betriebsstätte/Filiale
und jedes Tochterunternehmen nachzuweisen, sofern dort die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt.
Der Antrag auf Präqualifizierung kann per Post oder E-Mail eingereicht werden. Die Beauftragung der
präQ GmbH erfolgt seitens des Kunden mit Unterzeichnung des Antragsformulars. Die präQ bewertet
den Antrag zunächst auf Durchführbarke

Eine Präqualifizierungsvereinbarung kommt zustande, wenn der Antragsteller einen Antrag einreicht und die präQ
ihm nach einer ersten Prüfung eine Auftragsbestätigung zustellt. Der Antragsteller akzeptiert mit Unterzeichnung
die Präqualifizierungsbedingungen in ihrer aktuellen Fassung.

Ergeben sich während der Vertragslaufzeit gesetzliche und/oder normative Änderungen, sind auch im laufenden Verfahren
mit Veröffentlichung einer neuen Version der Präqualifizierungsbedingungen auf der Website der präQ oder durch Zustellung
in den Schriftwechseln zwischen Antragsteller und PQStelle auch ohne gesonderte Annahmeerklärung bindend.

Die Präqualifizierungsvereinbarung gilt für die beantragte Betriebsstätte sowie etwaige weitere dem Hauptbetrieb zugehörige
und bei der präQ präqualifizierte bzw. zu präqualifizierende Betriebsstätten, soweit die präQ beauftragt wurde. Sie gilt,
sofern keine andere Laufzeit vereinbart wurde, vom Datum des Vertragsschlusses bis zum Ablauf der entsprechenden
Präqualifizierung; die Vereinbarung verlängert sich automatisch mit Einsendung der Unterlagen für die Re-Präqualifizierung.

Die Beauftragung umfasst neben der Überprüfung der Voraussetzungen zur Aufnahme in das Verzeichnis des GKV-Spitzenverbandes
auch die fortlaufende Überwachung und Aktualisierung der Unterlagen entsprechend den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands
und den Normvorgaben. Der Antragsteller wird textlich informiert, sollte der Antrag nicht angenommen werden.

2.2. Evaluierung: Prüfung der eingereichten Unterlagen

Entsprechend dem Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbandes werden die vom Kunden an die präQ gesendeten Unterlagen auf
Vollständigkeit, Konformität, Widerspruchsfreiheit und Plausibilität geprüft. Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang
der einzureichenden Nachweise und Unterlagen wird eine Eingangsbestätigung angefertigt, die ggf. weitere Unterlagen unter
angemessener Fristsetzung nachfordert. Sind im Rahmen des Verfahrens besondere Maßnahmen erforderlich z. B.
Betriebsbegehungen, stimmt die präQ diese mit dem Kunden ab.

Nach Antragseingang wird der Auftrag zur Betriebsbegehung erteilt. Das Betriebsbegehungsprotokoll ist Teil der
Dokumentation, die geprüft wird. Evaluierungsergebnisse dürfen nur an Dritte weitergeleitet werden, wenn diese
ihr berechtigtes Interesse daran im Vorfeld bei der präQ schriftlich anzeigen und eine Anerkennungsvereinbarung
zwischen der präQ GmbH und der dritten Partei geschlossen wird. Der Kunde kann den von der präQ beauftragten
Betriebsbegeher unter Angabe von Gründen ablehnen.

2.3. Bewertung und Entscheidung

Im Rahmen der Bewertung prüfen Personen, die nicht an der Evaluierung beteiligt waren, ob die im Evaluierungsprozess
festgestellten Ergebnisse gemäß den Vorgaben des GKV-Spitzenverbands vollständig, konform, widerspruchsfrei und plausibel
sind.

Die Entscheidung über Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung, Entzug oder Verweigerung der Präqualifizierung
auf Basis der Bewertung der vorliegenden Unterlagen und eventueller weiterer, relevanter Informationen wird nur von den
Personen vorgenommen, die nicht an der Evaluierung beteiligt waren.

Dem Kunden wird innerhalb einer Frist von acht Wochen nach positiver Entscheidung ein Präqualifizierungszertifikat
ausgestellt, wobei für jeden Versorgungsbereich separate Zertifikate ausgestellt werden können. Das Zertifikat und
die mitgeltenden Unterlagen werden dem Kunden nach vertraglicher Vereinbarung zur Verfügung gestel

Die Präqualifizierung ist grundsätzlich auf fünf Jahre befristet, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen oder
anderweitig aufgehoben wird und beschränkt sich jeweils auf den oder die beantragten Versorgungsbereiche oder
Teilbereiche hiervon nach Maßgabe der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V.

Ablehnende Entscheidungen werden gegenüber dem Kunden schriftlich begründet. Bei Wunsch auf
Wiederaufnahme des Verfahrens muss erneut ein Antrag gestellt werden.

Die präQ kann Schreibfehler und ähnliche offenbar redaktionelle Unrichtigkeiten in einem Zertifikat jederzeit berichtigen.
Der GKV-Spitzenverband ist über die Korrekturen zu informieren.

2.4. Datenübermittlung an den GKV-Spitzenverband

Die präQ informiert den GKV-Spitzenverband innerhalb einer Woche über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte,
ausgesetzte, nach Aussetzung wieder ausgestellte oder zurückgezogene Präqualifizierungen einschließlich der für die
Identifizierung der jeweiligen Kunden erforderlichen Daten. Die präQ stellt insbesondere folgende Daten im Format XML gemäß
Vorgabe des GKV-Spitzenverbandes bereit:
- Institutionskennzeichen IK der präQ
- Adressdaten des Kunden und der präqualifizierten Betriebsstätten/Filialen etc. inkl. IK
- Versorgungsbereiche bzw. Teilbereiche, für die das PQ-Zertifikat gilt
- Name des fachlichen Leiters oder der für die Leistungserbringung verantwortlichen Person
- Gültigkeit des PQ-Zertifikats
- Präqualifizierungsergebnis
- Nummer der Bestätigu

2.5. Mitteilung von maßgeblichen Änderungen

Der Kunde ist verpflichtet, der präQ maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen unaufgefordert anzuzeigen. Der Kunde hat den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach § 126 Abs.
1 Satz 2 SGB V weiterhin erfüllt werden. Ein Unterlassen der Anzeige kann zur Einschränkung, Aussetzung oder dem Entzug
des Zertifikats führen.

Maßgebliche Änderungen liegen vor bei

a Wechsel des Inhabers eines Einzelunternehmens,
b Rechtsformwechsel,
c Umfirmierung,
d Wechsel des fachlichen Leiters bzw. der für die Leistungserbringung verantwortlichen Person,
e Standortwechsel des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens, soweit dort die Hilfsmittelleistung erbracht wird,
f maßgeblichen räumlichen Änderungen, die die Präqualifizierungskriterien gemäß § 126 Abs. 1
Satz 2 SGB V berühren,
g Erweiterung des Hilfsmittelspektrums, soweit die Ausgangspräqualifizierung dieses nicht umfasst,
h Auflösung des Unternehmens oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Firmenvermögen bzw. eines vergleichbaren
Verfahrens oder wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet.

Die präQ behält sich vor, die Aufzählung der maßgeblichen Änderungen zu ergänzen. Bei maßgeblichen
räumlichen Änderungen, z. B. durch Umbauten oder der Verlegung einer Betriebsstätte, muss jeweils
eine Betriebsbegehung veranlasst werden. Bei Wechsel der fachlichen Betriebsleit

2.6. Änderungen, die sich auf die Präqualifizierung auswirken

Bei Änderung oder Erweiterung der Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V und weiterer Vorgaben des GKV-SV sowie
der DAkkS werden die Kunden informiert. Unter Umständen fordert die präQ neue Unterlagen oder Nachweise beim Kunden an.
Änderungen der Präqualifizierungsanforderungen werden durch einseitige Erklärungen der präQ für alle geschlossenen
Präqualifizierungsvereinbarungen auch ohne gesonderte Annahmeerklärung bindend.

2.7. Gültigkeit, Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Präqualifizierung

Die Gültigkeit des Präqualifizierungszertifikates endet durch den Ablauf des auf dem Zertifikat angegebenen
Gültigkeitszeitraumes, durch Kündigung des Kunden sowie durch Aussetzung oder Entzug durch die präQ.

Erteilte Präqualifizierungen werden eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgezogen, wenn die Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht mehr erfüllt werden, z. B. durch Änderungen, die sich auf die Präqualifizierung auswirken. Der Kunde
wird aufgefordert, innerhalb einer von der präQ bestimmten Frist unter Angabe von Gründen die Übereinstimmung
wiederherzustellen. Diese Frist kann auf Wunsch verlängert werden. Wenn bis zum Ablauf der Frist nicht alle Unterlagen
vollständig und widerspruchsfrei vorliegen, erfolgt die Einschränkung, Aussetzung oder der Entzug mit Hinweis auf das
Beschwerdeverfahren.

Werden im Falle der Aussetzung die erforderlichen Dokumente vollständig eingereicht, wird die Präqualifizierung vom Tag
der Einreichung der vollständigen Unterlagen wieder ausgestellt, wobei der Gültigkeitszeitraum derselbe ist wie der der
ursprünglichen Präqualifizierung vor der Aussetzung.

Bei Entzug oder Beendigung muss der Kunde, sollte dieser an einer weiteren Präqualifizierung interessiert sein, einen
neuen Antrag stellen.

Das Präqualifizierungszertifikat kann ausgesetzt werden, wenn

- vereinbarte Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Fristen umgesetzt wurden,
- maßgebliche Änderungen nicht unverzüglich schriftlich der Präqualifizierungsstelle mitgeteilt worden sind,
- die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen bzw. Re-Präqualifizierungsverfahren nicht fristgerecht abgeschlossen werden,
- anlässlich einer Überwachung Abweichungen festgestellt werden,
- die Durchführung von erforderlichen Überwachungstätigkeiten nicht gestattet werden,
- der Kunde um eine Aussetzung bittet,
- der Leistungserbringer gegen die festgelegten Regelungen verstoßen hat oder den vertraglichen Pflichten nicht nachkommen ist.

Das Präqualifizierungszertifikat wird entzogen, wenn

- die durch den Kunden gemachten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und nicht wahrheitsgemäß erfolgt sind,
- die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung
der Hilfsmittel und somit die Konformität mit den zugrunde liegenden Regelwerken nicht gewährleistet sind,
- der Kunde insolvent wird oder seine Geschäftstätigkeit einstellt,
- die Frist für die Aussetzung fruchtlos abgelaufen ist,
- der Kunde den vereinbarten Zahlungen nicht nachkommt,
- der Kunde trotz Mahnung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt,
- das Präqualifizierungszertifikat und/oder weitere Zertifizierungsdokumente trotz Mahnung
missbräuchlich oder in irreführender Weise verwendet wird/werden.
- der Kunde einen Nachunternehmer einsetzt, der unmittelbar mit der Leistungserbringung betraut wird, von dem er
weiß, oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser weder präqualifiziert ist noch die Anforderungen nach § 126 Absatz
1 Satz 2 SGB V erfüllt.
- sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Nachweise oder Eigenerklärungen vorgelegt hat.
Der Kunde trägt die mit dem Entzug oder der Aussetzung verbundenen Kosten.

2.8. Entzug wegen Schließung der Betriebsstätte

Wird der präQ die Schließung oder Veräußerung einer Betriebsstätte gemeldet, so wird die Präqualifizierung entzogen.
Der Kunde enthält eine schriftliche Mitteilung über den Entzug der Präqualifizierung mit Hinweis auf das
Beschwerdeverfahren.

2.9. Übernahme von einer anderen Präqualifizierungsstelle/Übertragung von Zertifikaten
Übertragung nicht akkreditierter Zertifikate:
Nur gültige Präqualifizierungen können übertragen werden. Hierzu muss das PQ-Zertifikat der bisherigen PQ-Stelle
zusammen mit dem Kurzantrag vorgelegt werden. Der Kunde wird in das Überwachungskonzept aufgenommen und muss zum
Zeitpunkt der Überwachung alle erforderlichen Unterlagen einreichen. Bei erfolgreicher Überwachung erhält der Kunde
ein akkreditiertes PQ-Zertifikat.

Übertragung akkreditierter Zertifikate
Nur gültige akkreditierte Präqualifizierungen werden transferiert. Zertifikate, bei denen bekannt ist, dass
diese ausgesetzt wurden, werden für die Übertragung nicht akzeptiert, sondern sind als Neuanträge einzustufen.
Die Bewertung der Präqualifizierung des Kunden erfolgt durch die Leitung der präQ mittels einer Unterlagenprüfung,
wobei ggf. eine Begehung beim Kunden erforderlich ist. Der Kunde oder die abgebende Stelle hat der präQ sämtliche
Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

2.10. Regelmäßige Überwachung
Während des fünfjährigen Präqualifizierungszeitraums sind zur Aufrechterhaltung der Präqualifizierungzwei
Überwachungsmaßnahmen beim Kunden erforderlich und werden mittels einer risikobasierten Stichprobe folgendermaßen
durchgeführt:
- Prüfung von Unterlagen und Betriebsbegehung und/oder
- stichprobenbasierte Prüfung von Unterlagen inklusive Fotodokumentation,
- anlassbezogene Überwachung als Ergebnis einer entsprechenden Risikoanalyse.

Zumindest eine Überwachung muss eine Betriebsbegehung beinhalten. Dem Kunden wird einige Monate vor dem festgelegten
Überwachungszeitraum eine Überwachung schriftlich angekündigt, ein Überwachungsbogen zugesendet und weitere Vorgaben
erläutert. Die Betriebsbegehung im Zusammenhang mit der Überwachungsmaßnahme kann entfallen, wenn in den vorangegangenen
12 Monaten eine Betriebsbegehung z. B. im Zusammenhang mit maßgeblichen räumlichen Änderungen stattgefunden hat.

Sobald bei der präQ zusätzlich Hinweise über maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
die bei der Erteilung einer Präqualifizierung vorgelegen haben, eingehen, werden innerhalb von 10 Arbeitstagen geeignete
Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts eingeleitet Fehlende Unterlagen oder Angaben werden beim präqualifizierten Kunden
unter angemessener Fristsetzung nachgefordert.

Ergeben sich ggf. auch durch Informationen Dritter Zweifel an der Eignung des Leistungserbringers, ist die präQ berechtigt,
nach Anhörung des Kunden anlassbezogene Überwachungen beispielsweise in Form kurzfristig angekündigter Betriebsbegehungen
durchzuführen. Bei diesen Begehungen hat der präqualifizierte Kunde nicht die Möglichkeit gegen den Betriebsbegeher
Einwände zu erheben.

Kunden, die nur für den Versorgungsbereich 16B präqualifiziert sind, benötigen keine Betriebsbegehung

2.11. Re-Präqualifizierung
Um eine lückenlose Aufrechterhaltung der Präqualifizierung zu gewährleisten, informiert die präQ die Kunden einige Monate
vor Ablauf der Präqualifizierungszertifikate und lässt ihnen den Antrag auf Präqualifizierung sowie weitere relevante
Unterlagen zukommen. Zusätzlich ist eine Betriebsbegehung außer bei Kunden, die nur für den Versorgungsbereich 16B
präqualifiziert sind erforderlich. Sind der Antrag und/oder die geforderten Unterlagen unvollständig, wird die präQ dies
dem Kunden innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mitteilen und ihm die Möglichkeit zur Vervollständigung
des Antrags geben. Gemäß GKV-Spitzenverein sind die Unterlagen wie bei der Erstpräqualifizierung vollumfänglich einzureichen.
Der Ablauf entspricht dem der Erstpräqualifizierung.

2.12. Erlöschen der Akkreditierung
Im Falle des Erlöschens der Akkreditierung verliert die präQ ihre Prüfzuständigkeit und informiert umgehend ihre Kunden. Der
Kunde hat dann gemäß § 126 Abs. 2 S.6 SGB V mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des
Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren. Der Kunde hat die Möglichkeit, das von der präQ ausgestellte
Präqualifizierungszertifikat zu einer anderen Präqualifizierungsstelle innerhalb von 6 Monaten oder nach Ablauf der
Präqualifizierung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, transferieren zu lassen

3. Rechte und Pflichten des Kunden
3.1. Rechte des Kunden
Der Kunde hat das Recht

- auf kompetente Experten und Ansprechpartner bei der präQ GmbH,
- auf unparteiische, sachliche und kompetente Information zum Verfahrensablauf,
- auf Gleichbehandlung mit anderen Kunden, frei von Diskriminierung und zu angemessenen finanziellen Bedingungen,
- auf Zugang zu allen Dienstleistungen der präQ,
- auf Geheimhaltung und Verschwiegenheit zu kundeninternen Dokumenten und Informationen,
die innerhalb der Verfahren der präQ mitgeteilt, übergeben bzw. vorgelegt werden,
- sich bei Änderungen von Regelwerken, wie gesetzliche Vorschriften, Normen, Richtlinien, die Auswirkungen auf die
Aufrechterhaltung der Präqualifizierung haben, bei der präQ zu informieren, damit ggf. einzuleitende Maßnahmen termingerecht
realisierbar sind,
- das Zertifikat und die Präqualifizierung entsprechend der Verfahrensanweisung zur Verwendung der Präqualifizierung und der
Zertifizierungsdokumente zu nutze

3.2. Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich,

- das festgelegte Präqualifizierungsverfahren anzuerkennen und zu erfüllen, einschließlich der Umsetzung entsprechender
Änderungen, wenn diese durch die präQ mitgeteilt werden,
- Veränderungen gegenüber den eingereichten Unterlagen maßgebliche Änderungen siehe Buchstabe A, Punkt 2.5, die Einfluss
auf die Aufrechterhaltung der Präqualifizierung haben können, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen,
- alles zu unterlassen, was die Akkreditierung der präQ gefährden könnte,
- die für die Präqualifizierung notwendigen Dokumente und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und einen
Verantwortlichen im Unternehmen zu nennen,
- den Betriebsbegehern und wenn notwendig der DAkkS Zugang zu allen betrieblichen, der Präqualifizierung relevanten
Einrichtungen und Dokumente zu ermöglichen,
- sicherzustellen, dass sich die Werbung mit dem Präqualifizierungszertifikat eindeutig nur auf
dessen Gültigkeitsbereich beschränkt,
- Aufzeichnungen über Beschwerden, die dem Kunden in Bezug auf die Einhaltung der Präqualifizierungsanforderungen
bekannt gemacht wurden, und die geeigneten, durchgeführten Maßnahmen zu führen und zu dokumentieren und diese der
präQ zur Verfügung zu stellen,
- dass die geforderten Kriterien weiterhin erfüllt werden,
- Präqualifizierungszertifikate bzw. alle weiteren Vertragsunterlagen und Zertifizierungsdokumente als zusammenhängendes
Dokument in unveränderter Form nur mit schriftlicher Genehmigung der präQ zu vervielfältigen und zu nutzen. Eine
auszugsweise Vervielfältigung und Nutzung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der präQ gestatte

4. Pflichten der präQ

Die präQ GmbH ist verpflichtet,

- gemeinsam mit den Betriebsbegehren die im Zusammenhang mit dem Präqualifizierungsverfahren bekannt gewordenen und
zugänglichen Kundeninformationen und Unterlagen vertraulich und im Rahmen des beauftragten Verfahrens anzuwenden,
- nur Begehungspersonal einzusetzen, das von der Leitung aufgrund der fachlichen Qualifikation und der Erfahrungen
im Fachbereich als präQ-Begehungspersonal berufen wurde,
- den Erfolg der Präqualifizierung unabhängig von persönlichen oder finanziellen Aspekten zu gestalten,
- den Zugang zum Präqualifizierungsprozess weder von der Größe des Kunden noch von der Mitgliedschaft in einer
Vereinigung bzw. Gruppe oder der Anzahl bereits erteilter Präqualifizierungen abhängig zu machen,
- bei Nichtgewährung der Präqualifizierung den Kunden unter Nennung der Gründe zu informieren,
- den Kunden in angemessener Weise Änderungen der Präqualifizierungsanforderungen mitzuteilen,
- Kundenakten, welche die Präqualifizierungsvereinbarungen inklusive aller Unterlagen und die ergangene allgemeine
Korrespondenz sowie entscheidungserhebliche Maßnahmen und Feststellungen der Prüfungen enthalten, für einen Zeitraum
von 10 Jahren aufzubewahren und sodann zu vernichten,
- auf Antrag des Leistungserbringers in Bereichen zu präqualifizieren, in denen sie eine Akkreditierung besitzt. In
diesem Zusammenhang ist die präQ verpflichtet, der Deutschen Akkreditierungsstelle DAkkS Einblick in ihre Unterlagen
und in kundenbezogene Daten, soweit dies für das Akkreditierungsverfahren erforderlich ist, zu geben sowie Mitarbeitern
der Akkreditieru stelle die Möglichkeit der Teilnahme an Betriebsbegehungen einzuräumen. Der Kunde erteilt
hierzu seine Einwilligung.
- die für akkreditierte bzw. anerkannte Präqualifizierungsstellen geltenden gesetzlichen und normativen Grundlagen
einzuhalten,
- bei Änderungen gesetzlicher und normativer Grundlagen zur Präqualifizierung dies dem Kunden unter Angabe des
Zeitpunktes des Inkrafttretens textlich mitzuteilen, falls diese zu geänderten Abläufen und/oder Vorgaben zur
Präqualifizierung führen.

5. Umgang mit Beschwerden und Einsprüchen

Bei der Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens und insbesondere bei der Anwendung der durch den GKV
Spitzenverband festgelegten Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V können unterschiedliche Beurteilungen
von Kunde und präQ bezüglich der Erfüllung der Kriterien entstehen. Zur abschließenden Klärung steht dem Kunden
der entsprechende Rechtsweg zur Verfügung. Um die Anzahl der möglicherweise notwendigen gerichtlichen Klärungen klein
zu halten und gleichzeitig die i. d. R. auftretenden Verzögerungen durch eine gerichtliche Klärung, wenn möglich, zu
vermeiden, ist ein Beschwerde- und Einspruchsverfahren eingerichtet worden, um den Kunden bei Zweifelsfragen die
Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung zu bieten. Die präQ hat zu diesem Zweck eine Beschwerdestelle eingerichtet.
Regelungen zu Beschwerden und Einsprüchen können auf der Website unter Beschwerden und Einsprüche eingesehen werden und
per Post oder E-Mail unter folgender Adresse

präQ Gesellschaft zur Präqualifizierung mbH
Beschwerdestelle
Wallstraße 1
55122 Mainz
E-Mail: beschwerdestelle@praeq.de
eingereicht werden.

B. VERFAHRENSANWEISUNG ZUR VERWENDUNG DER PRÄQUALIFIZIERUNG UND DER ZERTIFIZIERUNGSDOKUMENTE

1. Gegenstand
Die vorliegenden Regeln definieren die Bedingungen, unter denen die Präqualifizierung und die Zertifizierungsdokumente
verwendet werden dürfen.

2. Allgemeines
Die im Folgenden genannten Anforderungen der Präqualifizierungsstelle sind unbedingt einzuhalten:
- Das Zertifikat ist Eigentum der präQ GmbH.
- Sämtliche Verwendungen der Präqualifizierung und der Zertifizierungsdokumente, die den Schluss zulassen, dass ein
Produkt oder eine Leistung bestimmte Anforderung erfüllt, sind nicht zulässig.
- Die Präqualifizierung, die Inhalte des Zertifikats und die Zertifizierungsdokumente dürfen ohne Genehmigung durch
die präQ weder an Dritte weitergegeben und/oder übernommen werden noch an Rechtsnachfolger übertragen noch Gegenstand
einer Abtretungsvereinbarung, einer Veräußerung oder einer sonstigen erzwungenen rechtlichen Maßnahme sein.
- Die Präqualifizierung bzw. die Zertifizierungsdokumente dürfen nur im eindeutigen Zusammenhang mit dem gültigen
Geltungsbereich verwendet werden.
- Wenn die Präqualifizierung durch die präQ vorliegt, ist der Kunde berechtigt, diesen Sachverhalt entsprechend der
gesetzlichen, normativen und vertraglichen Vorgaben zu nutzen.

3. Verwendung der Präqualifizierung und der Zertifizierungsdokumente

Die Verwendung der Präqualifizierung schließt ein:

- Äußerungen in schriftlicher, bildlicher oder mündlicher Form über die Tatsache der Präqualifizierung.
- Verwendung von Originalzertifikaten, Ablichtungen der Zertifikate und sonstige Darstellungen der Zertifikate und
der Zertifizierungsdokumente

Allgemeine Vorschriften der Nutzung sind hierbei:

- Bei der Nutzung darf nur auf die tatsächliche Präqualifizierungsgrundlage und die Aussage der Präqualifizierung
Bezug genommen werden.
- Jegliche irreführende Verwendung der Tatsache der Präqualifizierung sowie der Zertifizierungsdokumente ist nicht
gestattet.
- Die Zertifizierungsdokumente dürfen nur zur Antragstellung bei der präQ verwendet werden.
- Die Präqualifizierung darf nicht in einer Form angewendet werden, welche den Zielsetzungen der präQ widersprechen
oder die präQ in Verruf bringen kann.
- Es dürfen keine Erklärungen über die Präqualifizierung abgegeben werden, welche die präQ als nicht autorisiert
ansehen kann.
- Sofern sich der Zertifikatsinhaber im Zusammenhang mit den vorliegenden Regularien über die Verwendung der
Präqualifizierung nicht ausreichend sicher ist, verpflichtet er sich, bei der Präqualifizierungsstelle vorsorglich
das Einverständnis zu der vorgesehenen Form der Verwendung einzuholen.
- Die werbliche Verwendung der Präqualifizierung nach Normen in Prospekten, auf Briefbögen, auf Internetseiten
und anderen Werbeträgern ist unter Erfüllung der hier genannten Anforderungen gestattet.
- Die Verwendung der Zertifikate durch Darstellung der Originalzertifikate, Ablichtungen hiervon
oder sonstige bildliche Darstellungen sind zulässig.
- Die Darstellung darf nur in den Originalfarben, schwarz/weiß oder in Graustufen sowie nur maßstabsgerecht und
vollständig nicht auszugsweise erfolgen.
- Es ist sicherzustellen, dass alle Zertifikatsbestandteile lesbar sind oder bei einer kleineren, nicht
vollständig lesbaren Darstellung, alle nicht lesbaren Inhalte vollständig separat erläutert werden.
- Bei der Darstellung des Zertifikats ist die Darstellung einer ggf. dazugehörigen Anlage nicht
verpflichtend, jedoch ist allen Dritten, welchen ein Zertifikat mit Verweis auf eine Anlage zugänglich gemacht
wird, auch die zugehörige Anlage auf Verlangen vorzuzeigen.
- Zertifikate, welche im Besitz des Kunden sind, verbleiben Eigentum der präQ.
- Das Anbringen der Zertifikate auf Produkten, Produktverpackungen, Laborprüfberichten, Kalibrierscheinen oder
Inspektionsberichten ist untersag

4. Gültigkeitsende des Zertifikats

Endet die Gültigkeit einer Präqualifizierung z. B. durch Kündigung, Ablauf der im Zertifikat angegebenen
Gültigkeitsdauer, Aussetzung oder Entzug ist eine weitere Nutzung des Zertifikates oder sonstiger
Zertifizierungsdokumente unzulässig. Die Originalzertifikate sind der Geschäftsstelle auf Anforderung
zurückzugeben oder zu vernichten. Es darf nach Ungültigkeitserklärung oder Ablauf keinerlei Werbung der
Präqualifizierung betrieben werden, und jeder Anschein einer bestehenden, von der präQ erteilten
Präqualifizierung ist zu vermeiden

C. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten für alle zwischen der präQ GmbH nachfolgend
Präqualifizierungsstelle oder präQ und ihren Kunden geschlossenen Präqualifizierungsvereinbarungen,
soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Alle Kunden der präQ sind
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

§ 2 Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig und kostenfrei auf das in der Rechnung benannte
Konto zu leisten. Einwendungen müssen nach Rechnungserhalt schriftlich geltend gemacht werd

.
§3 Vertraulichkeit und Datenschutz

Die präQ verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Präqualifizierungsverfahren bekannt gewordenen
und zugänglichen Kundeninformationen und Unterlagen vertraulich und im Rahmen des beauftragten Verfahrens
anzuwenden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter. Daten werden nur in dem
vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen verarbeitet. Den Datenschutz stellen wir durch geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen sicher. Hierzu gelten die Datenschutzbestimmungen auf der Website der präQ https://www.praeq.de/pages/datenschutz.php.

§ 4 Haftung

Für einfache Fahrlässigkeit haftet die präQ – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit – nur, insofern wesentliche Vertragspflichten Kardinalspflichten verletzt werden, jedoch
der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde
vertrauen darf.

§ 5 Kündigung

Die Präqualifizierungsstelle ist zur Kündigung des Präqualifizierungsvereinbarung mit einer Frist von drei
Monaten zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Zertifikats und sonst aus wichtigem Grund berechtigt. Ein
wichtiger Grund liegt vor bei Änderung des Präqualifizierungsprogramms und der zugrundeliegenden
gesetzlichen und normativen Regelungen, bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit der präQ GmbH in diesem Bereich
und insbesondere bei Vortäuschen falscher Tatsachen, die für die Entscheidung über die Präqualifizierung
wesentlich sind. Leistet der Kunde trotz Mahnung nach Fälligkeit keine Zahlungen, ist die
Präqualifizierungsstelle ebenfalls zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Der Kunde kann unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat jederzeit schriftlich kündigen. Bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte
Leistungen sind der Präqualifizierungsstelle sind zu v

§ 6 Schlussbestimmung

Änderungen und Ergänzungen dieser Präqualifizierungsvereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Textform im Sinne des § 126b BGB. Das Erfordernis der Textform kann nur durch eine Vereinbarung der
Vertragsparteien in Textform aufgehoben werden.

§ 7 Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen davon unberührt. Stehen zur Füllung dieser Regelungen gesetzliche Vorschriften
zur Verfügung, § 306 Abs. 2 BGB, so richtet sich der Inhalt nach diesen.

§ 8 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Mainz