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Präqualifizierung.
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Deshalb bitten wir Sie an den unten verlinkten anonymen Umfragen teilzunehmen. Vielen Dank!
Sie können die überarbeiteten FAQ des GKV-Spitzenverbands im Änderungsmodus unter dem Reiter Informationen und HIER einsehen.
+ MEHR LESENDie 15. Fortschreibung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes tritt am 01.02.2023 in Kraft. Die Änderungen können Sie auf der Website des GKV-SV einsehen.
+ MEHR LESENDer GKV-Spitzenverband hat das Dokument "Häufig gestellte Fragen" aktualisiert, das Sie HIER einsehen können.
+ MEHR LESENZUM ANTRAG
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL 2
A. Verfahrensbeschreibung zum Ablauf einer Präqualifizierung
1. Geltungsbereich und Zweck 2
2. Das Präqualifizierungsverfahren 2
2.1. Antragstellung 2
2.2. Evaluierung: Prüfung der eingereichten Unterlagen 3
2.3. Bewertung und Entscheidung 3
2.4. Datenübermittlung an den GKV-Spitzenverband 4
2.5. Mitteilung von maßgeblichen Änderungen 4
2.6. Änderungen, die sich auf die Präqualifizierung auswirken 5
2.7. Gültigkeit, Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Präqualifizierung 5
2.8. Entzug wegen Schließung der Betriebsstätte 6
2.9. Übernahme von einer anderen Präqualifizierungsstelle/Übertragung von Zertifikaten 6
2.10. Regelmäßige Überwachung 6
2.11. Re-Präqualifizierung 7
2.12. Erlöschen der Akkreditierung 7
3. Rechte und Pflichten des Kunden 7
3.1. Rechte des Kunden 7
3.2. Pflichten des Kunden 8
4. Pflichten der präQ 8
5. Umgang mit Beschwerden und Einsprüchen 9
B. Verfahrensanweisung zur Verwendung der Präqualifizierung und der Zertifizierungsdokumente
1. Gegenstand 9
2. Allgemeines 9
3. Verwendung der Präqualifizierung und der Präqualifizierungsdokumente 10
4. Gültigkeitsende des Zertifikats 10
C. Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich 11
§ 2 Zahlungsbedingungen 11
§ 3 Vertraulichkeit und Datenschutz 11
§ 4 Haftung 11
§ 5 Kündigung 11
§ 6 Schlussbestimmungen 12
§ 7 Salvatorische Klausel 12
§ 8 Gerichtsstand 12
PRÄAMBEL
Ein Präqualifizierungsverfahren dient dazu, die Leistungserbringer nach den Vorgaben der Anforderungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz
2 SGB V unter Berücksichtigung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes auf ihre grundsätzliche Eignung zur Erbringung
bestimmter Versorgungennzu prüfen und hierüber eine Bescheinigung Zertifikat zu erteilen. Die Präqualifizierung stellt
somit eine vorvertragliche Eignungsprüfung dar
Grundlage des Präqualifizierungsverfahrens bilden folgende Regularien in ihrer jeweils gültigen Fassung:
- § 126 SGB V Versorgung durch Vertragspartner
- Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands gemäß § 126 SGB V Abs. 1 Satz 3 SGB V
- Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbands
- DIN EN ISO/IEC 17065 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren
- Regelungen der DAkkS zur Durchführung des PQ-Verfahrens
Als akkreditierte Präqualifizierungsstelle muss die präQ gemäß DIN EN ISO/IEC 17065 eine rechtlich
durchsetzbare Vereinbarung zur Bereitstellung von Präqualifizierungstätigkeiten für ihre Kunden haben.
Präqualifizierungsvereinbarungen müssen die Verantwortlichkeiten der Präqualifizierungsstelle und ihrer Kunden berücksichtige
Die präQ erhält keine finanzielle Unterstützung und finanziert sich ausschließlich über die Gebühren, die
gegenüber den Kunden erhoben werde
A. VERFAHRENSBESCHREIBUNG ZUM ABLAUF EINER PRÄQUALIFIZIERUNG
1. Geltungsbereich und Zweck
Dieses Dokument beschreibt den Ablauf zur Durchführung von Präqualifizierungsverfahren und beinhaltet deren verschiedene
Prozesse sowie die Rechte und Pflichten des Kunden und der Präqualifizierungsstelle
Die präQ präqualifiziert Leistungserbringer gemäß § 126 SGB V für die Versorgungsbereiche 13A Hörhilfen und 16B Signalanlagen
für Gehörlose. Diesen wird die Möglichkeit gegeben, auf Antrag ein
Präqualifizierungsverfahren zu durchlaufen. Die präQ ist als Präqualifizierungsstelle gemäß DIN EN
ISO/IEC 17065 von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH DAkkS akkrediti
2. Das Präqualifizierungsverfahren
2.1. Antragstellung
Die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Antrags
des Leistungserbringers von Hilfsmitteln. Das Präqualifizierungsverfahren kann sich auf den Erwerb einer
Präqualifizierung, ihre Aufrechterhaltung, Änderung oder Erweiterung beziehen. Die Erfüllung der Anforderungen
nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind für jeden Hauptbetrieb und jede Betriebsstätte/Filiale
und jedes Tochterunternehmen nachzuweisen, sofern dort die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt.
Der Antrag auf Präqualifizierung kann per Post oder E-Mail eingereicht werden. Die Beauftragung der
präQ GmbH erfolgt seitens des Kunden mit Unterzeichnung des Antragsformulars. Die präQ bewertet
den Antrag zunächst auf Durchführbarke
Eine Präqualifizierungsvereinbarung kommt zustande, wenn der Antragsteller einen Antrag einreicht und die präQ
ihm nach einer ersten Prüfung eine Auftragsbestätigung zustellt. Der Antragsteller akzeptiert mit Unterzeichnung
die Präqualifizierungsbedingungen in ihrer aktuellen Fassung.
Ergeben sich während der Vertragslaufzeit gesetzliche und/oder normative Änderungen, sind auch im laufenden Verfahren
mit Veröffentlichung einer neuen Version der Präqualifizierungsbedingungen auf der Website der präQ oder durch Zustellung
in den Schriftwechseln zwischen Antragsteller und PQStelle auch ohne gesonderte Annahmeerklärung bindend.
Die Präqualifizierungsvereinbarung gilt für die beantragte Betriebsstätte sowie etwaige weitere dem Hauptbetrieb zugehörige
und bei der präQ präqualifizierte bzw. zu präqualifizierende Betriebsstätten, soweit die präQ beauftragt wurde. Sie gilt,
sofern keine andere Laufzeit vereinbart wurde, vom Datum des Vertragsschlusses bis zum Ablauf der entsprechenden
Präqualifizierung; die Vereinbarung verlängert sich automatisch mit Einsendung der Unterlagen für die Re-Präqualifizierung.
Die Beauftragung umfasst neben der Überprüfung der Voraussetzungen zur Aufnahme in das Verzeichnis des GKV-Spitzenverbandes
auch die fortlaufende Überwachung und Aktualisierung der Unterlagen entsprechend den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands
und den Normvorgaben. Der Antragsteller wird textlich informiert, sollte der Antrag nicht angenommen werden.
2.2. Evaluierung: Prüfung der eingereichten Unterlagen
Entsprechend dem Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbandes werden die vom Kunden an die präQ gesendeten Unterlagen auf
Vollständigkeit, Konformität, Widerspruchsfreiheit und Plausibilität geprüft. Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang
der einzureichenden Nachweise und Unterlagen wird eine Eingangsbestätigung angefertigt, die ggf. weitere Unterlagen unter
angemessener Fristsetzung nachfordert. Sind im Rahmen des Verfahrens besondere Maßnahmen erforderlich z. B.
Betriebsbegehungen, stimmt die präQ diese mit dem Kunden ab.
Nach Antragseingang wird der Auftrag zur Betriebsbegehung erteilt. Das Betriebsbegehungsprotokoll ist Teil der
Dokumentation, die geprüft wird. Evaluierungsergebnisse dürfen nur an Dritte weitergeleitet werden, wenn diese
ihr berechtigtes Interesse daran im Vorfeld bei der präQ schriftlich anzeigen und eine Anerkennungsvereinbarung
zwischen der präQ GmbH und der dritten Partei geschlossen wird. Der Kunde kann den von der präQ beauftragten
Betriebsbegeher unter Angabe von Gründen ablehnen.
2.3. Bewertung und Entscheidung
Im Rahmen der Bewertung prüfen Personen, die nicht an der Evaluierung beteiligt waren, ob die im Evaluierungsprozess
festgestellten Ergebnisse gemäß den Vorgaben des GKV-Spitzenverbands vollständig, konform, widerspruchsfrei und plausibel
sind.
Die Entscheidung über Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung, Entzug oder Verweigerung der Präqualifizierung
auf Basis der Bewertung der vorliegenden Unterlagen und eventueller weiterer, relevanter Informationen wird nur von den
Personen vorgenommen, die nicht an der Evaluierung beteiligt waren.
Dem Kunden wird innerhalb einer Frist von acht Wochen nach positiver Entscheidung ein Präqualifizierungszertifikat
ausgestellt, wobei für jeden Versorgungsbereich separate Zertifikate ausgestellt werden können. Das Zertifikat und
die mitgeltenden Unterlagen werden dem Kunden nach vertraglicher Vereinbarung zur Verfügung gestel
Die Präqualifizierung ist grundsätzlich auf fünf Jahre befristet, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen oder
anderweitig aufgehoben wird und beschränkt sich jeweils auf den oder die beantragten Versorgungsbereiche oder
Teilbereiche hiervon nach Maßgabe der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V.
Ablehnende Entscheidungen werden gegenüber dem Kunden schriftlich begründet. Bei Wunsch auf
Wiederaufnahme des Verfahrens muss erneut ein Antrag gestellt werden.
Die präQ kann Schreibfehler und ähnliche offenbar redaktionelle Unrichtigkeiten in einem Zertifikat jederzeit berichtigen.
Der GKV-Spitzenverband ist über die Korrekturen zu informieren.
2.4. Datenübermittlung an den GKV-Spitzenverband
Die präQ informiert den GKV-Spitzenverband innerhalb einer Woche über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte,
ausgesetzte, nach Aussetzung wieder ausgestellte oder zurückgezogene Präqualifizierungen einschließlich der für die
Identifizierung der jeweiligen Kunden erforderlichen Daten. Die präQ stellt insbesondere folgende Daten im Format XML gemäß
Vorgabe des GKV-Spitzenverbandes bereit:
- Institutionskennzeichen IK der präQ
- Adressdaten des Kunden und der präqualifizierten Betriebsstätten/Filialen etc. inkl. IK
- Versorgungsbereiche bzw. Teilbereiche, für die das PQ-Zertifikat gilt
- Name des fachlichen Leiters oder der für die Leistungserbringung verantwortlichen Person
- Gültigkeit des PQ-Zertifikats
- Präqualifizierungsergebnis
- Nummer der Bestätigu
2.5. Mitteilung von maßgeblichen Änderungen
Der Kunde ist verpflichtet, der präQ maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen unaufgefordert anzuzeigen. Der Kunde hat den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach § 126 Abs.
1 Satz 2 SGB V weiterhin erfüllt werden. Ein Unterlassen der Anzeige kann zur Einschränkung, Aussetzung oder dem Entzug
des Zertifikats führen.
Maßgebliche Änderungen liegen vor bei
a Wechsel des Inhabers eines Einzelunternehmens,
b Rechtsformwechsel,
c Umfirmierung,
d Wechsel des fachlichen Leiters bzw. der für die Leistungserbringung verantwortlichen Person,
e Standortwechsel des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens, soweit dort die Hilfsmittelleistung erbracht wird,
f maßgeblichen räumlichen Änderungen, die die Präqualifizierungskriterien gemäß § 126 Abs. 1
Satz 2 SGB V berühren,
g Erweiterung des Hilfsmittelspektrums, soweit die Ausgangspräqualifizierung dieses nicht umfasst,
h Auflösung des Unternehmens oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Firmenvermögen bzw. eines vergleichbaren
Verfahrens oder wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet.
Die präQ behält sich vor, die Aufzählung der maßgeblichen Änderungen zu ergänzen. Bei maßgeblichen
räumlichen Änderungen, z. B. durch Umbauten oder der Verlegung einer Betriebsstätte, muss jeweils
eine Betriebsbegehung veranlasst werden. Bei Wechsel der fachlichen Betriebsleit
2.6. Änderungen, die sich auf die Präqualifizierung auswirken
Bei Änderung oder Erweiterung der Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V und weiterer Vorgaben des GKV-SV sowie
der DAkkS werden die Kunden informiert. Unter Umständen fordert die präQ neue Unterlagen oder Nachweise beim Kunden an.
Änderungen der Präqualifizierungsanforderungen werden durch einseitige Erklärungen der präQ für alle geschlossenen
Präqualifizierungsvereinbarungen auch ohne gesonderte Annahmeerklärung bindend.
2.7. Gültigkeit, Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Präqualifizierung
Die Gültigkeit des Präqualifizierungszertifikates endet durch den Ablauf des auf dem Zertifikat angegebenen
Gültigkeitszeitraumes, durch Kündigung des Kunden sowie durch Aussetzung oder Entzug durch die präQ.
Erteilte Präqualifizierungen werden eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgezogen, wenn die Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht mehr erfüllt werden, z. B. durch Änderungen, die sich auf die Präqualifizierung auswirken. Der Kunde
wird aufgefordert, innerhalb einer von der präQ bestimmten Frist unter Angabe von Gründen die Übereinstimmung
wiederherzustellen. Diese Frist kann auf Wunsch verlängert werden. Wenn bis zum Ablauf der Frist nicht alle Unterlagen
vollständig und widerspruchsfrei vorliegen, erfolgt die Einschränkung, Aussetzung oder der Entzug mit Hinweis auf das
Beschwerdeverfahren.
Werden im Falle der Aussetzung die erforderlichen Dokumente vollständig eingereicht, wird die Präqualifizierung vom Tag
der Einreichung der vollständigen Unterlagen wieder ausgestellt, wobei der Gültigkeitszeitraum derselbe ist wie der der
ursprünglichen Präqualifizierung vor der Aussetzung.
Bei Entzug oder Beendigung muss der Kunde, sollte dieser an einer weiteren Präqualifizierung interessiert sein, einen
neuen Antrag stellen.
Das Präqualifizierungszertifikat kann ausgesetzt werden, wenn
- vereinbarte Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Fristen umgesetzt wurden,
- maßgebliche Änderungen nicht unverzüglich schriftlich der Präqualifizierungsstelle mitgeteilt worden sind,
- die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen bzw. Re-Präqualifizierungsverfahren nicht fristgerecht abgeschlossen werden,
- anlässlich einer Überwachung Abweichungen festgestellt werden,
- die Durchführung von erforderlichen Überwachungstätigkeiten nicht gestattet werden,
- der Kunde um eine Aussetzung bittet,
- der Leistungserbringer gegen die festgelegten Regelungen verstoßen hat oder den vertraglichen Pflichten nicht nachkommen ist.
Das Präqualifizierungszertifikat wird entzogen, wenn
- die durch den Kunden gemachten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und nicht wahrheitsgemäß erfolgt sind,
- die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung
der Hilfsmittel und somit die Konformität mit den zugrunde liegenden Regelwerken nicht gewährleistet sind,
- der Kunde insolvent wird oder seine Geschäftstätigkeit einstellt,
- die Frist für die Aussetzung fruchtlos abgelaufen ist,
- der Kunde den vereinbarten Zahlungen nicht nachkommt,
- der Kunde trotz Mahnung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt,
- das Präqualifizierungszertifikat und/oder weitere Zertifizierungsdokumente trotz Mahnung
missbräuchlich oder in irreführender Weise verwendet wird/werden.
- der Kunde einen Nachunternehmer einsetzt, der unmittelbar mit der Leistungserbringung betraut wird, von dem er
weiß, oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser weder präqualifiziert ist noch die Anforderungen nach § 126 Absatz
1 Satz 2 SGB V erfüllt.
- sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Nachweise oder Eigenerklärungen vorgelegt hat.
Der Kunde trägt die mit dem Entzug oder der Aussetzung verbundenen Kosten.
2.8. Entzug wegen Schließung der Betriebsstätte
Wird der präQ die Schließung oder Veräußerung einer Betriebsstätte gemeldet, so wird die Präqualifizierung entzogen.
Der Kunde enthält eine schriftliche Mitteilung über den Entzug der Präqualifizierung mit Hinweis auf das
Beschwerdeverfahren.
2.9. Übernahme von einer anderen Präqualifizierungsstelle/Übertragung von Zertifikaten
Übertragung nicht akkreditierter Zertifikate:
Nur gültige Präqualifizierungen können übertragen werden. Hierzu muss das PQ-Zertifikat der bisherigen PQ-Stelle
zusammen mit dem Kurzantrag vorgelegt werden. Der Kunde wird in das Überwachungskonzept aufgenommen und muss zum
Zeitpunkt der Überwachung alle erforderlichen Unterlagen einreichen. Bei erfolgreicher Überwachung erhält der Kunde
ein akkreditiertes PQ-Zertifikat.
Übertragung akkreditierter Zertifikate
Nur gültige akkreditierte Präqualifizierungen werden transferiert. Zertifikate, bei denen bekannt ist, dass
diese ausgesetzt wurden, werden für die Übertragung nicht akzeptiert, sondern sind als Neuanträge einzustufen.
Die Bewertung der Präqualifizierung des Kunden erfolgt durch die Leitung der präQ mittels einer Unterlagenprüfung,
wobei ggf. eine Begehung beim Kunden erforderlich ist. Der Kunde oder die abgebende Stelle hat der präQ sämtliche
Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.
2.10. Regelmäßige Überwachung
Während des fünfjährigen Präqualifizierungszeitraums sind zur Aufrechterhaltung der Präqualifizierungzwei
Überwachungsmaßnahmen beim Kunden erforderlich und werden mittels einer risikobasierten Stichprobe folgendermaßen
durchgeführt:
- Prüfung von Unterlagen und Betriebsbegehung und/oder
- stichprobenbasierte Prüfung von Unterlagen inklusive Fotodokumentation,
- anlassbezogene Überwachung als Ergebnis einer entsprechenden Risikoanalyse.
Zumindest eine Überwachung muss eine Betriebsbegehung beinhalten. Dem Kunden wird einige Monate vor dem festgelegten
Überwachungszeitraum eine Überwachung schriftlich angekündigt, ein Überwachungsbogen zugesendet und weitere Vorgaben
erläutert. Die Betriebsbegehung im Zusammenhang mit der Überwachungsmaßnahme kann entfallen, wenn in den vorangegangenen
12 Monaten eine Betriebsbegehung z. B. im Zusammenhang mit maßgeblichen räumlichen Änderungen stattgefunden hat.
Sobald bei der präQ zusätzlich Hinweise über maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
die bei der Erteilung einer Präqualifizierung vorgelegen haben, eingehen, werden innerhalb von 10 Arbeitstagen geeignete
Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts eingeleitet Fehlende Unterlagen oder Angaben werden beim präqualifizierten Kunden
unter angemessener Fristsetzung nachgefordert.
Ergeben sich ggf. auch durch Informationen Dritter Zweifel an der Eignung des Leistungserbringers, ist die präQ berechtigt,
nach Anhörung des Kunden anlassbezogene Überwachungen beispielsweise in Form kurzfristig angekündigter Betriebsbegehungen
durchzuführen. Bei diesen Begehungen hat der präqualifizierte Kunde nicht die Möglichkeit gegen den Betriebsbegeher
Einwände zu erheben.
Kunden, die nur für den Versorgungsbereich 16B präqualifiziert sind, benötigen keine Betriebsbegehung
2.11. Re-Präqualifizierung
Um eine lückenlose Aufrechterhaltung der Präqualifizierung zu gewährleisten, informiert die präQ die Kunden einige Monate
vor Ablauf der Präqualifizierungszertifikate und lässt ihnen den Antrag auf Präqualifizierung sowie weitere relevante
Unterlagen zukommen. Zusätzlich ist eine Betriebsbegehung außer bei Kunden, die nur für den Versorgungsbereich 16B
präqualifiziert sind erforderlich. Sind der Antrag und/oder die geforderten Unterlagen unvollständig, wird die präQ dies
dem Kunden innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mitteilen und ihm die Möglichkeit zur Vervollständigung
des Antrags geben. Gemäß GKV-Spitzenverein sind die Unterlagen wie bei der Erstpräqualifizierung vollumfänglich einzureichen.
Der Ablauf entspricht dem der Erstpräqualifizierung.
2.12. Erlöschen der Akkreditierung
Im Falle des Erlöschens der Akkreditierung verliert die präQ ihre Prüfzuständigkeit und informiert umgehend ihre Kunden. Der
Kunde hat dann gemäß § 126 Abs. 2 S.6 SGB V mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des
Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren. Der Kunde hat die Möglichkeit, das von der präQ ausgestellte
Präqualifizierungszertifikat zu einer anderen Präqualifizierungsstelle innerhalb von 6 Monaten oder nach Ablauf der
Präqualifizierung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, transferieren zu lassen
3. Rechte und Pflichten des Kunden
3.1. Rechte des Kunden
Der Kunde hat das Recht
- auf kompetente Experten und Ansprechpartner bei der präQ GmbH,
- auf unparteiische, sachliche und kompetente Information zum Verfahrensablauf,
- auf Gleichbehandlung mit anderen Kunden, frei von Diskriminierung und zu angemessenen finanziellen Bedingungen,
- auf Zugang zu allen Dienstleistungen der präQ,
- auf Geheimhaltung und Verschwiegenheit zu kundeninternen Dokumenten und Informationen,
die innerhalb der Verfahren der präQ mitgeteilt, übergeben bzw. vorgelegt werden,
- sich bei Änderungen von Regelwerken, wie gesetzliche Vorschriften, Normen, Richtlinien, die Auswirkungen auf die
Aufrechterhaltung der Präqualifizierung haben, bei der präQ zu informieren, damit ggf. einzuleitende Maßnahmen termingerecht
realisierbar sind,
- das Zertifikat und die Präqualifizierung entsprechend der Verfahrensanweisung zur Verwendung der Präqualifizierung und der
Zertifizierungsdokumente zu nutze
3.2. Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich,
- das festgelegte Präqualifizierungsverfahren anzuerkennen und zu erfüllen, einschließlich der Umsetzung entsprechender
Änderungen, wenn diese durch die präQ mitgeteilt werden,
- Veränderungen gegenüber den eingereichten Unterlagen maßgebliche Änderungen siehe Buchstabe A, Punkt 2.5, die Einfluss
auf die Aufrechterhaltung der Präqualifizierung haben können, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen,
- alles zu unterlassen, was die Akkreditierung der präQ gefährden könnte,
- die für die Präqualifizierung notwendigen Dokumente und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und einen
Verantwortlichen im Unternehmen zu nennen,
- den Betriebsbegehern und wenn notwendig der DAkkS Zugang zu allen betrieblichen, der Präqualifizierung relevanten
Einrichtungen und Dokumente zu ermöglichen,
- sicherzustellen, dass sich die Werbung mit dem Präqualifizierungszertifikat eindeutig nur auf
dessen Gültigkeitsbereich beschränkt,
- Aufzeichnungen über Beschwerden, die dem Kunden in Bezug auf die Einhaltung der Präqualifizierungsanforderungen
bekannt gemacht wurden, und die geeigneten, durchgeführten Maßnahmen zu führen und zu dokumentieren und diese der
präQ zur Verfügung zu stellen,
- dass die geforderten Kriterien weiterhin erfüllt werden,
- Präqualifizierungszertifikate bzw. alle weiteren Vertragsunterlagen und Zertifizierungsdokumente als zusammenhängendes
Dokument in unveränderter Form nur mit schriftlicher Genehmigung der präQ zu vervielfältigen und zu nutzen. Eine
auszugsweise Vervielfältigung und Nutzung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der präQ gestatte
4. Pflichten der präQ
Die präQ GmbH ist verpflichtet,
- gemeinsam mit den Betriebsbegehren die im Zusammenhang mit dem Präqualifizierungsverfahren bekannt gewordenen und
zugänglichen Kundeninformationen und Unterlagen vertraulich und im Rahmen des beauftragten Verfahrens anzuwenden,
- nur Begehungspersonal einzusetzen, das von der Leitung aufgrund der fachlichen Qualifikation und der Erfahrungen
im Fachbereich als präQ-Begehungspersonal berufen wurde,
- den Erfolg der Präqualifizierung unabhängig von persönlichen oder finanziellen Aspekten zu gestalten,
- den Zugang zum Präqualifizierungsprozess weder von der Größe des Kunden noch von der Mitgliedschaft in einer
Vereinigung bzw. Gruppe oder der Anzahl bereits erteilter Präqualifizierungen abhängig zu machen,
- bei Nichtgewährung der Präqualifizierung den Kunden unter Nennung der Gründe zu informieren,
- den Kunden in angemessener Weise Änderungen der Präqualifizierungsanforderungen mitzuteilen,
- Kundenakten, welche die Präqualifizierungsvereinbarungen inklusive aller Unterlagen und die ergangene allgemeine
Korrespondenz sowie entscheidungserhebliche Maßnahmen und Feststellungen der Prüfungen enthalten, für einen Zeitraum
von 10 Jahren aufzubewahren und sodann zu vernichten,
- auf Antrag des Leistungserbringers in Bereichen zu präqualifizieren, in denen sie eine Akkreditierung besitzt. In
diesem Zusammenhang ist die präQ verpflichtet, der Deutschen Akkreditierungsstelle DAkkS Einblick in ihre Unterlagen
und in kundenbezogene Daten, soweit dies für das Akkreditierungsverfahren erforderlich ist, zu geben sowie Mitarbeitern
der Akkreditieru stelle die Möglichkeit der Teilnahme an Betriebsbegehungen einzuräumen. Der Kunde erteilt
hierzu seine Einwilligung.
- die für akkreditierte bzw. anerkannte Präqualifizierungsstellen geltenden gesetzlichen und normativen Grundlagen
einzuhalten,
- bei Änderungen gesetzlicher und normativer Grundlagen zur Präqualifizierung dies dem Kunden unter Angabe des
Zeitpunktes des Inkrafttretens textlich mitzuteilen, falls diese zu geänderten Abläufen und/oder Vorgaben zur
Präqualifizierung führen.
5. Umgang mit Beschwerden und Einsprüchen
Bei der Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens und insbesondere bei der Anwendung der durch den GKV
Spitzenverband festgelegten Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V können unterschiedliche Beurteilungen
von Kunde und präQ bezüglich der Erfüllung der Kriterien entstehen. Zur abschließenden Klärung steht dem Kunden
der entsprechende Rechtsweg zur Verfügung. Um die Anzahl der möglicherweise notwendigen gerichtlichen Klärungen klein
zu halten und gleichzeitig die i. d. R. auftretenden Verzögerungen durch eine gerichtliche Klärung, wenn möglich, zu
vermeiden, ist ein Beschwerde- und Einspruchsverfahren eingerichtet worden, um den Kunden bei Zweifelsfragen die
Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung zu bieten. Die präQ hat zu diesem Zweck eine Beschwerdestelle eingerichtet.
Regelungen zu Beschwerden und Einsprüchen können auf der Website unter Beschwerden und Einsprüche eingesehen werden und
per Post oder E-Mail unter folgender Adresse
präQ Gesellschaft zur Präqualifizierung mbH
Beschwerdestelle
Wallstraße 1
55122 Mainz
E-Mail: beschwerdestelle@praeq.de
eingereicht werden.
B. VERFAHRENSANWEISUNG ZUR VERWENDUNG DER PRÄQUALIFIZIERUNG UND DER ZERTIFIZIERUNGSDOKUMENTE
1. Gegenstand
Die vorliegenden Regeln definieren die Bedingungen, unter denen die Präqualifizierung und die Zertifizierungsdokumente
verwendet werden dürfen.
2. Allgemeines
Die im Folgenden genannten Anforderungen der Präqualifizierungsstelle sind unbedingt einzuhalten:
- Das Zertifikat ist Eigentum der präQ GmbH.
- Sämtliche Verwendungen der Präqualifizierung und der Zertifizierungsdokumente, die den Schluss zulassen, dass ein
Produkt oder eine Leistung bestimmte Anforderung erfüllt, sind nicht zulässig.
- Die Präqualifizierung, die Inhalte des Zertifikats und die Zertifizierungsdokumente dürfen ohne Genehmigung durch
die präQ weder an Dritte weitergegeben und/oder übernommen werden noch an Rechtsnachfolger übertragen noch Gegenstand
einer Abtretungsvereinbarung, einer Veräußerung oder einer sonstigen erzwungenen rechtlichen Maßnahme sein.
- Die Präqualifizierung bzw. die Zertifizierungsdokumente dürfen nur im eindeutigen Zusammenhang mit dem gültigen
Geltungsbereich verwendet werden.
- Wenn die Präqualifizierung durch die präQ vorliegt, ist der Kunde berechtigt, diesen Sachverhalt entsprechend der
gesetzlichen, normativen und vertraglichen Vorgaben zu nutzen.
3. Verwendung der Präqualifizierung und der Zertifizierungsdokumente
Die Verwendung der Präqualifizierung schließt ein:
- Äußerungen in schriftlicher, bildlicher oder mündlicher Form über die Tatsache der Präqualifizierung.
- Verwendung von Originalzertifikaten, Ablichtungen der Zertifikate und sonstige Darstellungen der Zertifikate und
der Zertifizierungsdokumente
Allgemeine Vorschriften der Nutzung sind hierbei:
- Bei der Nutzung darf nur auf die tatsächliche Präqualifizierungsgrundlage und die Aussage der Präqualifizierung
Bezug genommen werden.
- Jegliche irreführende Verwendung der Tatsache der Präqualifizierung sowie der Zertifizierungsdokumente ist nicht
gestattet.
- Die Zertifizierungsdokumente dürfen nur zur Antragstellung bei der präQ verwendet werden.
- Die Präqualifizierung darf nicht in einer Form angewendet werden, welche den Zielsetzungen der präQ widersprechen
oder die präQ in Verruf bringen kann.
- Es dürfen keine Erklärungen über die Präqualifizierung abgegeben werden, welche die präQ als nicht autorisiert
ansehen kann.
- Sofern sich der Zertifikatsinhaber im Zusammenhang mit den vorliegenden Regularien über die Verwendung der
Präqualifizierung nicht ausreichend sicher ist, verpflichtet er sich, bei der Präqualifizierungsstelle vorsorglich
das Einverständnis zu der vorgesehenen Form der Verwendung einzuholen.
- Die werbliche Verwendung der Präqualifizierung nach Normen in Prospekten, auf Briefbögen, auf Internetseiten
und anderen Werbeträgern ist unter Erfüllung der hier genannten Anforderungen gestattet.
- Die Verwendung der Zertifikate durch Darstellung der Originalzertifikate, Ablichtungen hiervon
oder sonstige bildliche Darstellungen sind zulässig.
- Die Darstellung darf nur in den Originalfarben, schwarz/weiß oder in Graustufen sowie nur maßstabsgerecht und
vollständig nicht auszugsweise erfolgen.
- Es ist sicherzustellen, dass alle Zertifikatsbestandteile lesbar sind oder bei einer kleineren, nicht
vollständig lesbaren Darstellung, alle nicht lesbaren Inhalte vollständig separat erläutert werden.
- Bei der Darstellung des Zertifikats ist die Darstellung einer ggf. dazugehörigen Anlage nicht
verpflichtend, jedoch ist allen Dritten, welchen ein Zertifikat mit Verweis auf eine Anlage zugänglich gemacht
wird, auch die zugehörige Anlage auf Verlangen vorzuzeigen.
- Zertifikate, welche im Besitz des Kunden sind, verbleiben Eigentum der präQ.
- Das Anbringen der Zertifikate auf Produkten, Produktverpackungen, Laborprüfberichten, Kalibrierscheinen oder
Inspektionsberichten ist untersag
4. Gültigkeitsende des Zertifikats
Endet die Gültigkeit einer Präqualifizierung z. B. durch Kündigung, Ablauf der im Zertifikat angegebenen
Gültigkeitsdauer, Aussetzung oder Entzug ist eine weitere Nutzung des Zertifikates oder sonstiger
Zertifizierungsdokumente unzulässig. Die Originalzertifikate sind der Geschäftsstelle auf Anforderung
zurückzugeben oder zu vernichten. Es darf nach Ungültigkeitserklärung oder Ablauf keinerlei Werbung der
Präqualifizierung betrieben werden, und jeder Anschein einer bestehenden, von der präQ erteilten
Präqualifizierung ist zu vermeiden
C. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten für alle zwischen der präQ GmbH nachfolgend
Präqualifizierungsstelle oder präQ und ihren Kunden geschlossenen Präqualifizierungsvereinbarungen,
soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Alle Kunden der präQ sind
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
§ 2 Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig und kostenfrei auf das in der Rechnung benannte
Konto zu leisten. Einwendungen müssen nach Rechnungserhalt schriftlich geltend gemacht werd
.
§3 Vertraulichkeit und Datenschutz
Die präQ verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Präqualifizierungsverfahren bekannt gewordenen
und zugänglichen Kundeninformationen und Unterlagen vertraulich und im Rahmen des beauftragten Verfahrens
anzuwenden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter. Daten werden nur in dem
vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen verarbeitet. Den Datenschutz stellen wir durch geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen sicher. Hierzu gelten die Datenschutzbestimmungen auf der Website der präQ https://www.praeq.de/pages/datenschutz.php.
§ 4 Haftung
Für einfache Fahrlässigkeit haftet die präQ – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit – nur, insofern wesentliche Vertragspflichten Kardinalspflichten verletzt werden, jedoch
der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde
vertrauen darf.
§ 5 Kündigung
Die Präqualifizierungsstelle ist zur Kündigung des Präqualifizierungsvereinbarung mit einer Frist von drei
Monaten zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Zertifikats und sonst aus wichtigem Grund berechtigt. Ein
wichtiger Grund liegt vor bei Änderung des Präqualifizierungsprogramms und der zugrundeliegenden
gesetzlichen und normativen Regelungen, bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit der präQ GmbH in diesem Bereich
und insbesondere bei Vortäuschen falscher Tatsachen, die für die Entscheidung über die Präqualifizierung
wesentlich sind. Leistet der Kunde trotz Mahnung nach Fälligkeit keine Zahlungen, ist die
Präqualifizierungsstelle ebenfalls zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Der Kunde kann unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat jederzeit schriftlich kündigen. Bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte
Leistungen sind der Präqualifizierungsstelle sind zu v
§ 6 Schlussbestimmung
Änderungen und Ergänzungen dieser Präqualifizierungsvereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Textform im Sinne des § 126b BGB. Das Erfordernis der Textform kann nur durch eine Vereinbarung der
Vertragsparteien in Textform aufgehoben werden.
§ 7 Salvatorische Klausel
Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen davon unberührt. Stehen zur Füllung dieser Regelungen gesetzliche Vorschriften
zur Verfügung, § 306 Abs. 2 BGB, so richtet sich der Inhalt nach diesen.
§ 8 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Mainz