Februar 2024

17. Fortschreibung des GKV-SV

Zum 15. Mai 2024 tritt die 17. Fortschreibung der Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Kraft.

Für die Versorgungsbereiche im Bereich der Hör- und Sehhilfen wurden folgende Änderungen beschlossen:

  1. Der Versorgungsbereich 13A Hörhilfen wird umbenannt in 13A18.
  2. Der Versorgungsbereich 16B Signalanlagen für Gehörlose wird umbenannt in 13B18.
  3. Die Vorlage des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister wird ersatzlos gestrichen.
  4. Ein Großteil der Eigenerklärungen und Kurzbeschreibungen entfällt. Erhalten bleibt lediglich die Eigenerklärung zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der fachlichen Leitung im Rahmen der üblichen Betriebszeit, die Eigenerklärung zur Lagermöglichkeit sowie die dazugehörige Beschreibung der Maßnahmen.
  5. Der Nachweis der fachlichen Qualifikation (z. B. Meisterbrief) kann entfallen, wenn die Handwerksrolleneintragung die berufliche Qualifikation enthält.

Die Fortschreibung tritt am 15.05.2024 in Kraft. Bis dahin gelten die alten Anforderungen.

HIER gelangen Sie zu den Eignungskriterien auf der Website des GKV-SV.