Zum 01. Juni 2025 tritt die 18. Fortschreibung der Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Kraft.
Für die Versorgungsbereiche im Bereich der Hör- und Sehhilfen wurden folgende Änderungen beschlossen:
Der Versorgungsbereich 13A18 Hörhilfen wird umbenannt in 13A19.
In der Produktgruppe 13 „Hörhilfen“ des Hilfsmittelverzeichnisses nach §139 SGB V wurde die Produktgruppe 13.02.25 „Hörgeräte für schwerhörige Versicherte, ausgenommen für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte“ geschaffen. Diese Produktuntergruppe war im gleichnamigen Versorgungsbereich bisher nicht enthalten. Diese entsprechenden Änderungen im Hilfsmittelverzeichnis werden im Kriterienkatalog nachvollzogen.
Die Anforderung „Lager- und Transportmöglichkeit unter Umgebungsbedingungen gemäß den in den Produktunterlagen des Herstellers vorgegebenen Spezifikationen“ wird geändert in „Lager- und/oder Transportmöglichkeit unter Umgebungs-bedingungen gemäß den in den Produktunterlagen des Herstellers vorgegebenen Spezifikationen”.
Der Transport von Hilfsmitteln vom Hersteller zum Leistungserbringer ist von der Anforderung nicht erfasst. Daher ist eine Eigenerklärung zur Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Transportmöglichkeiten nicht in jedem Fall erforderlich. Die Änderung dient auch der Sicherstellung der Gleichförmigkeit der Verfahren der PQ-Stellen.
HIER gelangen Sie zu den Eignungskriterien auf der Website des GKV-SV.